Die tägliche Ruhezeit der Fahrer muss mindestens zehn aufeinander folgende Stunden innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden vom Beginn des Arbeitstages an betragen.
Die tägliche Ruhezeit kann als Durchschnitt über Zeiträume berechnet werden, die von der zuständigen Stelle oder dem zuständigen Organ in jedem Land zu bestimmen sind, darf aber auf keinen Fall weniger als acht Stunden betragen und nicht öfter als zweimal pro Woche auf acht Stunden verkürzt werden.
Die zuständige Stelle oder das zuständige Organ in jedem Land kann unterschiedliche tägliche Ruhezeiten vorsehen, je nachdem, ob es sich um Personen- oder Güterbeförderungen handelt und ob die Ruhezeit am Wohnort oder ausserhalb desselben verbracht wird, vorausgesetzt, dass die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels über die Mindestruhezeiten eingehalten werden.
Die zuständige Stelle oder das zuständige Organ in jedem Land kann Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels in Bezug auf die Dauer und die Art und Weise der täglichen Ruhezeiten bei Fahrzeugen vorsehen, die mit zwei Fahrern besetzt sind beziehungsweise mit einer Fähre oder einem Zug befördert werden.
Während der täglichen Ruhezeit darf vom Fahrer nicht verlangt werden, im Fahrzeug oder in dessen Nähe zu bleiben, wenn er die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen getroffen hat, um die Sicherheit des Fahrzeugs und seiner Ladung zu gewährleisten.