Ausdehnung des Anwendungsbereiches
der zweiseitigen Abkommen
1. Deutschland – Liechtenstein
Artikel 1 Ziffer 5, Artikel 3 und Artikel 10 des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 7. April 1977 sowie Nummer 3 Buchstabe k und Nummer 9 Absätze 1 und 3 des Schlussprotokolls zu diesem Abkommen mit der Massgabe, dass
- sich die in Verbindung mit Artikel 3 ausgedehnte Bestimmung des Artikels 4 nur auf die deutschen Vorschriften über die Zahlung von Renten bei Aufenthalt im Ausland und die liechtensteinischen Vorschriften über die Rentenberechtigung bei Wohnsitz im Ausland bezieht,
- Nummer 3 Buchstabe k des Schlussprotokolls gilt, sofern die in Betracht kommenden Personen aa)nicht österreichische Staatsangehörige sind, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaates ausserhalb des Geltungsbereichs des Übereinkommens für Deutschland wohnen,bb)österreichische Staatsangehörige sind, auch dann, wenn sie ausserhalb des Gebietes der Vertragsstaaten wohnen.
2. Deutschland – Österreich
Artikel 3 des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 22. Dezember 1966 in der Fassung des Ersten Zusatzabkommens vom 10. April 1969, des Zweiten Zusatzabkommens vom 29. März 1974 und des Dritten Zusatzabkommens vom 29. August 1980 mit der Massgabe, dass
- sich die Ausdehnung des Artikels 3 nur bezieht auf die deutschen Vorschriften über die Zahlung von Renten bei Aufenthalt im Ausland, wobei die deutschen Vorschriften über die Zahlung von Renten nur bei besonderen Voraussetzungen aufgrund von Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten), die ausserhalb des Geltungsbereichs des Übereinkommens für Deutschland eingetreten sind, und aufgrund von Zeiten, die ausserhalb dieses Gebietes zurückgelegt sind, nur einbezogen sind, solange die in Betracht kommenden Personen im Gebiet eines der Vertragsstaaten ausserhalb des Geltungsbereichs des Übereinkommens für Deutschland wohnen,
- sich die in Verbindung mit Artikel 3 ausgedehnte Bestimmung des Artikels 4 nur bezieht auf die österreichischen Vorschriften über die Gewährung von Leistungen bei Auslandsaufenthalt.
3. Deutschland – Schweiz
Artikel 1 Ziffer 4, Artikel 3, Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 28 des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. September 1975 sowie die Ziffern 10c, 10f und 10g des Schlussprotokolls zu diesem Abkommen mit der Massgabe, dass
- sich die in Verbindung mit Artikel 3 ausgedehnte Bestimmung des Artikels 4 nur auf die deutschen Vorschriften über die Zahlung von Renten bei Aufenthalt im Ausland und die schweizerischen Vorschriften über die Rentenberechtigung bei Wohnsitz im Ausland bezieht,
- Artikel 28 gilt, sofern die in Betracht kommenden Personen aa)nicht österreichische Staatsangehörige sind, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaates ausserhalb des Geltungsbereichs des Übereinkommens für Deutschland wohnen,bb)österreichische Staatsangehörige sind, auch dann, wenn sie ausserhalb des Gebietes der Vertragsstaaten wohnen,
- Artikel 2 Absatz 2 des Zusatzabkommens unberührt bleibt.
4. Liechtenstein – Österreich
Artikel 1 Ziffer 5, Artikel 3 und Artikel 17 des Abkommens im Bereiche der Sozialen Sicherheit vom 26. September 1968 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 16. Mai 1977 sowie Ziffer 9 Buchstabe b des Schlussprotokolls zu diesem Abkommen mit der Massgabe, dass sich die in Verbindung mit Artikel 3 ausgedehnte Bestimmung des Artikels 4 Absatz 1 nur auf die liechtensteinischen Vorschriften über die Rentenberechtigung bei Wohnsitz im Ausland bezieht.
5. Liechtenstein – Schweiz
Artikel 2, Artikel 3, Artikel 4 Buchstabe d, Artikel 5 und Artikel 10 des Abkommens über die Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung vom 3. September 1965 mit der Massgabe, dass sich die Ausdehnung des Artikels 2 nur auf die liechtensteinischen und schweizerischen Vorschriften über die Rentenberechtigung bei Wohnsitz im Ausland bezieht.
6. Österreich – Schweiz
Artikel 1 Ziffer 5, Artikel 3 und Artikel 23 Buchstabe a des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 15. November 1967 in der Fassung des Ersten Zusatzabkommens vom 17. Mai 1973 und des Zweiten Zusatzabkommens vom 30. November 1977 sowie Ziffer 8a und Ziffer 9 Buchstabe c des Schlussprotokolls zu diesem Abkommen mit der Massgabe, dass sich die in Verbindung mit Artikel 3 ausgedehnte Bestimmung des Artikels 4 Absatz 1 nur auf die schweizerischen Vorschriften über die Rentenberechtigung bei Wohnsitz im Ausland bezieht.
Schlussprotokoll
zum Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit
Bei Unterzeichnung des heute zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossenen Übereinkommens im Bereich der Sozialen Sicherheit erklären die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten, dass Einverständnis über folgende Bestimmungen besteht:
I. Zu Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens:
Sind ausser den Voraussetzungen für die Anwendung des Übereinkommens auch die Voraussetzungen für die Anwendung eines anderen Abkommens oder einer überstaatlichen Regelung erfüllt, so lässt der deutsche Träger bei Anwendung des Übereinkommens das andere Abkommen oder die überstaatliche Regelung unberücksichtigt, soweit diese nichts anderes bestimmen.
II. Zu Artikel 4 des Übereinkommens:
Für deutsche Staatsangehörige gelten Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgehaltene Zeiten nach Massgabe des im Anhang 4 angeführten zweiseitigen Abkommens zwischen Deutschland und Österreich als Versicherungszeiten nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
III. Zu Artikel 6 des Übereinkommens:
Für den deutschen Träger gilt folgendes:
- Die Zuordnung der nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten richtet sich jeweils nach den nach Artikel 7 des Übereinkommens in Betracht kommenden zweiseitigen Abkommen.
- Liechtensteinische Versicherungszeiten werden berücksichtigt, wenn die Voraussetzungen des Artikels 9 Nummern 1 und 6 des im Anhang 4 Nummer 1 bezeichneten zweiseitigen Abkommens und der Nummer 8 Buchstabe d des Schlussprotokolls dazu erfüllt sind. Schweizerische Versicherungszeiten werden berücksichtigt, wenn die Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz 1 und des Artikels 13 des im Anhang 4 Nummer 3 bezeichneten zweiseitigen Abkommens und der Nummer 10 des Schlussprotokolls dazu erfüllt sind.
IV. Zu den Artikeln 6 und 8 des Übereinkommens:
Für die österreichischen Träger gilt folgendes:
- In Fällen, in denen nach den liechtensteinischen oder schweizerischen Rechtsvorschriften an Stelle einer Witwenrente eine Altersrente oder an Stelle einer einfachen Alters(Invaliden)rente eine Ehepaaralters(Ehepaarinvaliden)rente gebührt, sind die Artikel 6 und 8 so anzuwenden, als ob Anspruch auf die der österreichischen Pension entsprechende Rente nach den liechtensteinischen oder schweizerischen Rechtsvorschriften bestünde.
- Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit werden ausschliesslich österreichische Versicherungszeiten berücksichtigt.
- Die Bestimmungen der Artikel 6 und 8 gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung.
- Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung von Leistungen der knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab, dass wesentlich bergmännische Tätigkeiten im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben zurückgelegt sind, so werden von den nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten nur jene berücksichtigt, denen eine Beschäftigung in einem gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen Tätigkeit zugrunde liegt,
- Bei der Durchführung des Artikels 8 Absatz 1 werden die nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten ohne Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften über die Anrechenbarkeit der Versicherungszeiten herangezogen.
- Bei Durchführung des Artikels 8 Absatz 1 Buchstaben b und c sind die sich deckenden Versicherungszeiten mit ihrem tatsächlichen Ausmass zu berücksichtigen; Zeiten der liechtensteinischen und schweizerischen freiwilligen Rentenversicherung bleiben hiebei ausser Betracht.
- Bei der Durchführung des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b gilt folgendes:a)Die Bemessungsgrundlage wird nur aus den österreichischen Versicherungszeiten gebildet.b)Beiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuss und die Ausgleichszulage bleiben ausser Ansatz.
- Bei Durchführung des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe c gilt folgendes:a)Übersteigt die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmass, so ist die geschuldete Leistung nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmass von Versicherungsmonaten besteht.b)Der Hilflosenzuschuss ist von der österreichischen Leistung innerhalb der anteilmässig gekürzten Grenzbeträge nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berechnen. Bestünde hingegen allein aufgrund der nach österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten Anspruch auf Pension, so gebührt der Hilflosenzuschuss in dem dieser Pension entsprechenden Ausmass, es sei denn, dass nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates eine Erhöhung der Leistung wegen Hilflosigkeit gewährt wird.
- Der nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung, den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuss und die Ausgleichszulage.
- Die Sonderzahlungen gebühren im Ausmass der österreichischen Teilpension; Artikel 10 des Übereinkommens gilt entsprechend.
- Die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden Rechte werden nicht berührt.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Schlussprotokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Wien, am 9. Dezember 1977, in vier Urschriften.
Für die Bundesrepublik Deutschland:
Herbert Ehrenberg
Für das Fürstentum Liechtenstein:
Hans Gassner
Für die Republik Österreich:
Gerhard Weissenberg
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Adelrich Schuler
Geltungsbereich des Übereinkommens am 1. November 1980