In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
- «Rechtsvorschriften»:–in Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft die Gesetze, Verordnungen und Weisungen sowie andere allgemeine Rechtsvorschriften betreffend die vom Geltungsbereich dieses Abkommens erfassten Systeme der sozialen Sicherheit (Art. 2 Abs. 1 Bst. a), und–in Bezug auf die Volksrepublik China die Gesetze, die administrativen, ministeriellen und lokalen Regelungen und Bestimmungen sowie andere Rechtsvorschriften betreffend die vom Geltungsbereich dieses Abkommens erfassten Systeme der sozialen Sicherheit (Art. 2 Abs. 1 Bst. b);
- «zuständige Behörde»:–in Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft das Bundesamt für Sozialversicherungen, und–in Bezug auf die Volksrepublik China das Ministerium für Personalressourcen und soziale Sicherheit;
- «Träger»:–in Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft die zuständige AHV/IV-Ausgleichskasse, und–in Bezug auf die Volksrepublik China die Sozialversicherungsverwaltung des Ministeriums für Personalressourcen und soziale Sicherheit oder andere von diesem Ministerium bestimmte Stellen;
- «Gebiet»:–in Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft das Gebiet der Schweiz, und–in Bezug auf die Volksrepublik China das Gebiet, in welchem das Sozialversicherungsgesetz der Volksrepublik China und massgebliche Gesetze und Bestimmungen anwendbar sind;
- «Staatsangehörige»:–in Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit, und–in Bezug auf die Volksrepublik China jede Person mit der Staatsangehörigkeit der Volksrepublik China.
Andere Ausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften des entsprechenden Vertragsstaats zukommt.