Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 23 Buchstabe c des Abkommens sind:
in der Schweiz:
- für die Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf,
- für alle anderen Fälle das Bundesamt für Sozialversicherung in Bern;
in Finnland:
- für das Volksrenten‑ und allgemeine Familienrentensystem sowie für die Krankenversicherung die Sozialversicherungsanstalt «(Kansaneläkelaitos»),
- für das Beschäftigtenrentensystem die Zentralanstalt des Rentenschutzes («Eläketurvakeskus»),
- für die gesetzliche Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten der Verband der Unfallversicherungsanstalten «(Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto»),
- für alle anderen Fälle das Sozial‑ und Gesundheitsministerium («Sosiaali‑ ja terveysministeriö»).
Die zuständigen Behörden jedes Vertragsstaates behalten sich die Bezeichnung anderer Verbindungsstellen vor; sie unterrichten einander hierüber.