In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
- «Rechtsvorschriften»:–in Bezug auf die Schweiz, die vom Anwendungsbereich erfassten Gesetze und Verordnungen im Bereich der sozialen Sicherheit (Art. 2 Abs. 1),–in Bezug auf Indien, die vom Anwendungsbereich erfassten Gesetze und Verordnungen im Bereich der sozialen Sicherheit (Art. 2 Abs. 2);
- «zuständige Behörde»:–in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherungen,–in Bezug auf Indien das Ministry of Overseas Affairs;
- «zuständiger Träger»:–in Bezug auf die Schweiz die zuständige AHV/IV-Ausgleichskasse,–in Bezug auf Indien die Employees Provident Fund Organization;
- «Verbindungsstelle»:–in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherungen,–in Bezug auf Indien die Employees Provident Fund Organization.
Andere Ausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften zukommt.