In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
- 5 «Staatsangehörige» in bezug auf die Schweiz die Schweizer Bürgerinnen und Schweizer Bürger, in bezug auf Liechtenstein dessen Landesbürgerinnen und Landesbürger;
- «Zuständige Behörde» in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherungen6, in bezug auf Liechtenstein die Regierung des Fürstentums Liechtenstein oder die von ihr bezeichnete Behörde;
- «Wohnsitz» grundsätzlich den Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
- «Gesetzgebung» die in Artikel 2 bezeichneten Gesetze der Vertragsstaaten nebst den zuge-hörigen Verordnungen.
- 7 «Grenzgängerinnen und Grenzgänger» Staatsangehörige, die sich im Gebiet des einen Vertragsstaates oder eines dritten Staates gewöhnlich aufhalten und im Gebiet des anderen Vertrags-staates einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgehen.