In den Fällen von Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens bescheinigen die in Absatz 2 bezeichneten Träger des Vertragsstaates, dessen Gesetzgebung weiterhin angewandt wird, auf Antrag, dass der entsandte Arbeitnehmer der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates unterstellt bleibt.
Die Bescheinigung wird im Doppel auf dem hierfür vorgesehenen Formular ausgestellt, und zwar
- in der Schweiz von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und vom zuständigen Unfallversicherer,
- in Liechtenstein von der Liechtensteinischen Anstalt und vom zuständigen Unfallversicherer.
Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Bescheinigung ist im Staate der vorübergehenden Beschäftigung durch den Vertreter des Arbeitgebers in diesem Staate oder, wo ein solcher fehlt, durch den Arbeitnehmer selbst zuhanden der zuständigen Träger der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie der Unfallversicherung vorzulegen.
Überschreitet die Entsendungsdauer die in Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Frist von 24 Monaten, so hat der entsendende Arbeitgeber im Einverständnis mit dem betreffenden Arbeitnehmer vor Ablauf dieser Frist ein Gesuch um Verlängerung nach Artikel 8 des Abkommens bei der zuständigen Behörde des Vertragsstaates einzureichen, in dessen Gebiet der entsendende Arbeitgeber seinen Sitz hat, und zwar Die zuständigen Behörden verständigen sich hierauf durch Schriftwechsel und teilen ihren Entschluss den beteiligten Trägern ihres Landes mit.
- in der Schweiz beim Bundesamt für Sozialversicherung,
- in Liechtenstein bei der Regierung oder bei der von ihr bezeichneten Stelle.