Bei der Feststellung der nach der luxemburgischen Gesetzgebung zu gewährenden Alters- oder Hinterlassenenleistungen berücksichtigen die luxemburgischen Versicherungsträger die in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten (Beitragszeiten sowie die ihnen gleichstehenden Ersatzzeiten), sofern sich diese Zeiten nicht mit solchen in der luxemburgischen Versicherung überschneiden, Als Versicherungszeiten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung gelten auch solche Zeiten, für die Beiträge nach dem vorangehenden Artikel überwiesen worden sind.
- für die Erfüllung der Wartezeit, falls mindestens 270 Versicherungstage oder 12 Monate in den luxemburgischen Versicherungen zurückgelegt worden sind;
- für die Erhaltung der Anwartschaft.
Hat ein Versicherter für den Fall des Alters oder des Todes nach den Gesetzgebungen beider Vertragsstaaten Anspruch auf Leistungen, so werden die von den luxemburgischen Versicherungsträgern zu gewährenden Leistungen wie folgt berechnet:
- die von der Versicherungszeit abhängigen Leistungen oder Leistungsteile, die ausschliesslich nach Massgabe der unter der luxemburgischen Gesetzgebung zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet werden, unterliegen keiner Kürzung;
- die von der Versicherungszeit unabhängigen Leistungen oder Leistungsteile werden nur im Verhältnis der nach der luxemburgischen Gesetzgebung bei der Leistungsabrechnung anzurechnenden Versicherungszeiten zur Gesamtsumme der nach der luxemburgischen und der schweizerischen Gesetzgebung bei der Leistungsberechnung anzurechnenden Versicherungszeiten gewährt.
Wenn ein Berechtigter die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente wegen Alters oder Todes nach den Gesetzgebungen beider Vertragsstaaten erfüllt und wenn der Rentenbetrag, auf den er allein nach der luxemburgischen Gesetzgebung Anspruch erheben kann, die Summe der Renten, die sich aus der Anwendung des Artikels 7 und der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels ergeben würde, übersteigt, so kann er vom luxemburgischen Versicherungsträger eine Zulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages beanspruchen.
Der luxemburgische Versicherungsträger gewährt für die ihm gemäss dem vorangehenden Artikel überwiesenen Beiträge einen zusätzlichen Steigerungsbetrag zu den nach der luxemburgischen Gesetzgebung auszurichtenden Alters- und Hinterlassenenpensionen. Dieser Steigerungsbetrag wird durch öffentliche Verwaltungsverordnung (règlement d’administration publique) festgesetzt. Er wird den Bezügern einer Invaliditätspension vom 65 Altersjahr an gewährt.
Versicherte schweizerischer Staatsangehörigkeit, denen bei Eintritt des Versicherungsfalles kein Anspruch auf eine Leistung der luxemburgischen Versicherungen zusteht, haben Anspruch auf Rückerstattung von 70 Prozent der von ihnen und ihrem Arbeitgeber entrichteten Beiträge. Im Falle des Todes des Versicherten werden die Beiträge auf Antrag seinen Hinterlassenen zurückerstattet. Schweizerische Staatsangehörige, denen die Beiträge zurückerstattet worden sind, sowie deren Hinterlassene können auf Grund dieser Beiträge gegenüber der luxemburgischen Versicherung keine Rechte mehr geltend machen.