In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
- «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft, «Slowenien» die Republik Slowenien;
- «Rechtsvorschriften» die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze, Verordnungen und Ausführungsbestimmungen der Vertragsstaaten;
- «Gebiet» in bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in bezug auf Slowenien das Gebiet der Republik Slowenien;
- «Staatsangehörige» in bezug auf die Schweiz Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit, in bezug auf Slowenien Personen mit der Staatsangehörigkeit der Republik Slowenien;
- «Familienangehörige und Hinterlassene» Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von Vertragsstaatsangehörigen, Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten;
- «Versicherungszeiten» die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt werden;
- «Wohnsitz» im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches grundsätzlich den Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; im Sinne der slowenischen Rechtsvorschriften den Ort, an dem sich eine Person niederlässt, mit der Absicht, dort auf Dauer zu leben;
- «wohnen» sich gewöhnlich aufhalten;
- «Wohnort» den Ort, an dem sich eine Person gewöhnlich aufhält;
- «zuständige Behörde» in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung; in bezug auf Slowenien hinsichtlich des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i) und iii) das Ministerium für Arbeit, Familie und Soziale Angelegenheiten und hinsichtlich des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii) das Ministerium für Gesundheitswesen;
- «Träger» die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt;
- «Flüchtlinge» Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 19512 und des Protokolls vom 31. Januar 19673 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
- «Staatenlose» staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 19544 über die Rechtsstellung der Staatenlosen.
In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften zukommt.