In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
- «Gesetzgebung» die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und Verordnungen der Vertragsstaaten;
- «zuständige Behörde» in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung, in bezug auf Schweden die Regierung oder die von ihr bestimmte Behörde;
- «Träger» die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Gesetzgebung obliegt;
- «Rentenversicherung» in bezug auf die Schweiz die schweizerische Alters‑ und Hinterlassenenversicherung sowie die schweizerische Invalidenversicherung, in bezug auf Schweden die schwedische Volksrentenversicherung und die schwedische Versicherung für Zusatzrente;
- «Versicherungszeiten» die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die in der Gesetzgebung, nach der sie zurück-gelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind; darunter Kalenderjahre, für welche in der schwedischen Versicherung für Zusatzrente Rentenpunkte auf Grund einer Erwerbstätigkeit während des betreffenden Jahres oder eines Teiles davon gutgeschrieben sind;
- «Geldleistung» oder «Rente» eine Geldleistung oder Rente einschliesslich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen.