Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe d) des Abkommens sind: in der Schweiz in der Türkei
- die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf, nachstehend als « Schweizerische Ausgleichskasse» bezeichnet, für die Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung,
- die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern, nachstehend als «SUVA» bezeichnet, für die Versicherung gegen Betriebs‑ und Nichtbetriebsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten,
- das Bundesamt für Sozialversicherungen3 in Bern für die Familienzulagen sowie die im Schlussprotokoll enthaltenen Regelungen über die Krankenversicherung;
- die Sozialversicherungsanstalt in Ankara, nachstehend als «Sozialversicherungsanstalt» bezeichnet, für alle Zweige der Sozialen Sicherheit, ausgenommen die Gesetzgebung über die Pensionskasse der Republik Türkei,
- die Pensionskasse der Republik Türkei, nachstehend als «Pensionskasse» bezeichnet, für die entsprechende Gesetzgebung.
Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei behalten sich die Bezeichnung anderer Verbindungsstellen vor; sie unterrichten einander hierüber.