Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung des Fürstentums Liechtenstein
im Geiste der freundschaftlichen Beziehung zwischen den beiden Staaten,
unter Hinweis auf die in Liechtenstein aufgrund des Vertrages vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag) anwendbare schweizerische Landwirtschaftsgesetzgebung,
unter Berücksichtigung insbesondere von Art. 4 Abs. 2 des Zollvertrages,
haben zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Massnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik,
Folgendes vereinbart:
Anhang 1
Dieser Anhang führt die durch die Schweiz vollzogenen Massnahmen, an welchen Liechtenstein sich finanziell beteiligt oder finanziell beteiligt wird, sowie die durch Liechtenstein selbst vollzogenen und finanzierten Massnahmen auf.
1. Massnahmen, die die Schweiz vollzieht
Tabelle 1: Ausgaben, Beteiligung nach effektiver Berechnung
Für die in der folgenden Tabelle aufgeführten Ausgaben wird die finanzielle Beteiligung Liechtensteins gemäss Artikel 11 berechnet. Das Bundesamt für Landwirtschaft weist die Zahlen jährlich aus.
Tabelle 2: Ausgaben, Beteiligung nach pauschaler Berechnung
Für die in der folgenden Tabelle aufgeführten Ausgaben wird die finanzielle Beteiligung Liechtensteins gemäss Artikel 12 berechnet.
Tabelle 3: Einnahmen, Beteiligung nach effektiver Berechnung
Für die in der folgenden Tabelle aufgeführten Einnahmen wird die finanzielle Beteiligung Liechtensteins gemäss Artikel 11 berechnet. Das Bundesamt für Landwirtschaft weist die Zahlen jährlich aus.
Tabelle 4: Einnahmen, Beteiligung nach pauschaler Berechnung
Für die in der folgenden Tabelle aufgeführten Einnahmen wird die finanzielle Beteiligung Liechtensteins gemäss Artikel 12 berechnet.
2. Massnahmen, die Liechtenstein selbst vollzieht und finanziert
Tabelle 5: Massnahmen, die Liechtenstein selbst vollzieht und finanziert
Die in der folgenden Tabelle aufgeführten Massnahmen werden durch Liechtenstein selbst vollzogen und vollumfänglich finanziert.
3. Verwaltungskostenpauschale
Die von Liechtenstein im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Vereinbarung gemäss Art. 13 Abs. 1 zu entrichtende jährliche Verwaltungskostenpauschale wurde gemäss Art. 13 Abs. 2 ab dem Kalenderjahr 2022 auf CHF 40 000.– festgelegt.
Anhang 2
1. Erhebung der notwendigen Grundlagen und Daten sowie deren Übermittlung
Das liechtensteinische Amt für Umwelt erhebt die notwendigen Grundlagen und Daten für den Erlass von Beitragsverfügungen und leitet diese an das Bundesamt für Landwirtschaft weiter.
2. Gesuchseinreichung von liechtensteinischen Antragstellern
Die Gesuche von liechtensteinischen Antragsstellern um Ausrichtung der Zulage für verkäste Milch und die Zulage für silofreie Milch müssen bei der Administrationsstelle gemäss Artikel 3 und 4 a MSV eingereicht werden.
Die Gesuche von liechtensteinischen Antragsstellern um Ausrichtung der Zulage für Verkehrsmilch müssen beim liechtensteinischen Amt für Umwelt eingereicht werden.
Die Gesuche von liechtensteinischen Antragsstellern um Ausrichtung der Zulage für Getreide müssen beim liechtensteinischen Amt für Umwelt gemäss den Fristen nach Artikel 24 der liechtensteinischen Landwirtschafts-Einkommensbeitrags-Verordnung eingereicht werden.
3. Auszahlung von Beiträgen an liechtensteinische Antragsteller
Die Auszahlung allfälliger Beiträge an liechtensteinische Antragsteller kann durch das Bundesamt für Landwirtschaft oder durch das liechtensteinische Amt für Umwelt erfolgen:
- Die Auszahlung der Zulage für verkäste Milch und die Zulage für silofreie Milch erfolgen durch das Bundesamt für Landwirtschaft (gemäss Art. 5 MSV).
- Die Auszahlung der Zulage für Verkehrsmilch erfolgt durch das liechtensteinische Amt für Umwelt (analog Art. 5 MSV).
- Die Auszahlung der Zulage für Getreide erfolgt durch das liechtensteinische Amt für Umwelt (analog Art. 11 EKBV) gemäss den Fristen nach Artikel 26 der liechtensteinischen Landwirtschafts-Einkommensbeitrags-Verordnung.