Dieses Abkommen bezweckt, den Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen zwischen der Schweiz und Neuseeland zu erleichtern, indem eine Regelung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der von den Parteien praktizierten veterinärhygienischen Massnahmen eingeführt wird, welche dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier Rechnung trägt; es bezweckt, die Kommunikation und die Kooperation bei veterinärhygienischen Massnahmen zu verbessern.
0.916.443.961.41
Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
Neuseeland über veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen
AS 2012 2043; BBl 2011 1401
Originaltext
Abgeschlossen am 17. November 2010
Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. März 20111
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Mai 2012
(Stand am 1. Januar 2020)
Präambel
Die Schweizerische Eidgenossenschaft,
im Folgenden «Schweiz» genannt
und
Neuseeland
zusammen im Folgenden «Parteien» genannt,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Parteien anerkennen, dass ihre Regulierungssysteme und Vorschriften einen vergleichbaren Gesundheitsschutz erbringen und dass sie fortlaufend entwickelt werden müssen, um den aktuellen Gesundheitsrisiken in ihren Staatsgebieten zu begegnen;
Am 21. Juni 1999 2 wurde das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden «Abkommen Schweiz–EG» genannt) abgeschlossen und am 17. Dezember 1996 wurde in Brüssel das Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (im Folgenden «Abkommen Neuseeland–EG» genannt) unterzeichnet;
Die Parteien anerkennen die Gemeinsamkeiten beim Vorgehen und den Nutzen eines konsistenten Vollzugs der Gesundheitsschutzmassnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen zwischen ihnen und der Europäischen Union;
Sie anerkennen, dass Anhang 11 des Abkommens Schweiz–EG die tiergesundheitlichen und veterinärhygienischen Massnahmen im Handel zwischen der Schweiz und der Europäischen Union mit lebenden Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie tierischen Erzeugnissen festlegt;
Sie anerkennen, dass Anhang 11 des Abkommens Schweiz–EG die Rechtsvorschriften betreffend das Inverkehrbringen von lebenden Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie von tierischen Produkten nennt, und dass diese Rechtsvorschriften zu gleichen Ergebnissen wie die Rechtsvorschriften der Europäischen Union führen;
Am 27. September 2007 wurde ein Zusatzabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen Schweiz–EG 3 abgeschlossen;
Das Abkommen Neuseeland–EG legt die veterinärhygienischen Massnahmen für den Handel mit lebenden Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie mit tierischen Erzeugnissen zwischen Neuseeland und der Europäischen Union fest.
Die Parteien sind übereingekommen, dass das Abkommen Neuseeland-EG und das Abkommen Schweiz-EG verwendet werden sollen, um die veterinärhygienischen und tiergesundheitlichen Aspekte des bilateralen Handels von lebenden Tieren und tierischen Produkten zwischen der Schweiz und Neuseeland zu erleichtern;
Sie bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (im Folgenden «SPS-Übereinkommen» genannt) gemäss Anhang 1A.4 des Abkommens vom 15. April 1994 4 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden «WTO-Übereinkommen» genannt);
Sie sind bestrebt, dass der Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen zwischen der Schweiz und Neuseeland unter Wahrung der öffentlichen Gesundheit und der Tiergesundheit erleichtert wird und dabei die Erwartungen der Konsumentinnen und Konsumenten an die Unbedenklichkeit von Lebensmitteln erfüllt werden;
Sie sind entschlossen, der Gefahr der Einschleppung und Verschleppung von Tierseuchen kompromisslos zu begegnen und Massnahmen zur Bekämpfung und Ausrottung dieser Seuchen zu treffen, insbesondere um Beeinträchtigungen des Handels zu vermeiden;
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Zielsetzung
Art. 2 Allgemeine Bestimmungen
Dieses Abkommen gilt für den Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen zwischen der Schweiz und Neuseeland.
Die von den Parteien vereinbarten Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen sind in den Anhängen festgelegt.
Art. 3 Multilaterale Verpflichtungen
Dieses Abkommen beschränkt in keiner Weise die Rechte und Pflichten der Parteien aus dem WTO-Übereinkommen und seinen Anhängen, namentlich aus dem SPS-Übereinkommen.
Art. 4 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieses Abkommens ist auf die veterinärhygienischen Massnahmen der Parteien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse beschränkt, die in Anhang I aufgeführt sind.
Die Parteien können vereinbaren, dieses Abkommen in Zukunft zu ändern, um seinen Geltungsbereich auf andere veterinärhygienische oder pflanzenschutzrechtliche Massnahmen im gegenseitigen Handel auszudehnen.
Art. 5 Definitionen
In diesem Abkommen gelten folgende Definitionen:
- lebende Tiere und tierische Erzeugnisse: lebende Tiere und tierische Erzeugnisse nach Anhang I;
- veterinärhygienischeMassnahmen: gesundheitspolizeiliche Massnahmen im Sinn von Anhang A Absatz 1 des SPS-Übereinkommens, die unter den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen;
- angemessenes Gesundheitsschutzniveau: gesundheitspolizeiliches Schutzniveau im Sinn von Anhang A Absatz 5 des SPS-Übereinkommens;
- Region: «Zonen» und «Regionen» nach der Begriffsbestimmung des Animal Health Code des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE);
- Für Veterinärhygiene zuständige Behörden:(i)Neuseeland:die Behörden nach Anhang II Teil A;(ii)Schweiz:die Behörden nach Anhang II Teil B.
Art. 6 Anpassung an regionale Bedingungen
Für den gegenseitigen Handel anerkennen die Parteien in Übereinstimmung mit den durch die OIE definierten Kriterien die regionale Seuchenfreiheit betreffend die in Anhang III aufgeführten Tierseuchen.
Beansprucht eine Partei einen Sonderstatus hinsichtlich einer bestimmten Seuche oder Krankheit, so kann sie um Anerkennung dieses Status ersuchen. Die Einfuhrpartei kann von der Ausfuhrpartei auch zusätzliche Sicherheiten hinsichtlich der Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse verlangen, die dem vereinbarten Status gerecht werden. Die Sicherheiten bezüglich bestimmter Seuchen sind in Anhang IV näher geregelt.
Art. 7 Gleichwertigkeit
Bei dieser Bewertung tragen die Parteien den bisherigen Erfahrungen Rechnung.
Die Anerkennung der Gleichwertigkeit erfordert die Bewertung und Anerkennung der:
- Rechtsvorschriften, Normen, Verfahren sowie der Programme, mit denen die Einhaltung der nationalen Vorschriften und der Vorschriften des Einfuhrlandes gewährleistet und kontrolliert wird;
- schriftlich dokumentierten Organisation der zuständigen Behörde(n), ihrer Befugnisse, ihres hierarchischen Aufbaus, ihrer Arbeitsweise und Ressourcen;
- Leistungsfähigkeit der zuständigen Behörde hinsichtlich der Durchführung des Kontrollprogramms und des erreichten Schutzniveaus.
Das Gleichwertigkeitsprinzip wird angewandt auf veterinärhygienische Massnahmen in den Bereichen beziehungsweise Teilbereichen lebende Tiere oder tierische Produkte, auf Rechtsvorschriften, auf Überwachungs- und Kontrollregelungen beziehungsweise ‑teilregelungen und auf spezifische Rechtsvorschriften und Anforderungen auf dem Gebiet der Überwachung und Hygiene.
Art. 8 Feststellung der Gleichwertigkeit
Um festzustellen, ob eine veterinärhygienische Massnahme und/oder deren Wirkung der Ausfuhrpartei dem Gesundheitsschutzniveau der Einfuhrpartei entspricht, verfahren die Parteien wie folgt:
- Es wird festgelegt, welche veterinärhygienische Massnahme als gleichwertig anerkannt werden soll.
- Die Einfuhrpartei erläutert das Ziel, das mit der betreffenden veterinärhygienischen Massnahme verfolgt wird, und legt dabei eine den Umständen angemessene Bewertung des Risikos oder der Risiken vor, die mit der veterinärhygienischen Massnahme verhindert werden sollen; sie setzt das ihr als angemessen erscheinende Gesundheitsschutzniveau fest.
- Die Ausfuhrpartei weist nach, dass ihre veterinärhygienische Massnahme dem der Einfuhrpartei als angemessen erscheinenden Gesundheitsschutzniveau entspricht.
- Die Einfuhrpartei bestimmt, ob die veterinärhygienische Massnahme der Ausfuhrpartei dem als angemessen erscheinenden Gesundheitsschutzniveau entspricht.
- Die Einfuhrpartei anerkennt die veterinärhygienische Massnahme der Ausfuhrpartei als gleichwertig, wenn die Ausfuhrpartei objektiv nachweist, dass ihre Massnahme dem als angemessen erscheinenden Gesundheitsschutzniveau entspricht.
In Bereichen, in denen die Gleichwertigkeit nicht anerkannt wurde, vollzieht sich der Handel nach den von der Einfuhrpartei gestellten Bedingungen, um das ihr angemessen erscheinende Schutzniveau gemäss Anhang IV zu gewährleisten. Ausfuhrpartei kann den Bedingungen der Einfuhrpartei zustimmen, ohne das Ergebnis des Verfahrens gemäss Ziffer 1 vorwegzunehmen.
Art. 9 Anerkennung der veterinärhygienischen Massnahmen
Anhang IV enthält eine Auflistung der Bereiche oder Teilbereiche, für welche die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden veterinärhygienischen Massnahmen für die Zwecke des Handels als gleichwertig anerkannt werden. Die Parteien treffen die notwendigen legislativen und administrativen Massnahmen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit, um auf dieser Grundlage innerhalb von sechs Monaten oder wie anderweitig vereinbart den Handel zu ermöglichen.
Anhang IV enthält ebenfalls eine Auflistung der Bereiche oder Teilbereiche, für welche die Parteien unterschiedliche veterinärhygienische Massnahmen anwenden und für welche sie die in Artikel 7 vorgesehene Bewertung noch nicht abgeschlossen haben. Gemäss dem Verfahren nach den Artikeln 7 und 8 sind die in Anhang IV genannten Massnahmen zu treffen, um die Bewertung zu den dort genannten, unverbindlichen Terminen abzuschliessen.
Jede für die Einfuhr bestimmte Sendung lebender Tiere oder tierischer Erzeugnisse, für welche die Gleichwertigkeit anerkannt ist, muss, wenn nicht anders bestimmt, von einem amtlichen Gesundheitszeugnis nach dem Muster gemäss Anhang V begleitet sein. Die Parteien können gemeinsame Grundsätze oder Leitlinien für das Zeugnis festlegen. Diese sind in Anhang V aufzunehmen.
Art. 10 Überprüfung
Um das Vertrauen in die effiziente Durchführung dieses Abkommens zu festigen, hat jede Partei das Recht, die Massnahmen der Ausfuhrpartei einer Kontrolle und Überprüfung zu unterziehen; dies kann Folgendes umfassen:
- Überprüfung aller oder eines Teils der Kontrollprogramme der zuständigen Behörden, dazu gehören, wo angemessen, auch Überprüfungen der Überwachungs- und Prüfprogramme;
- Kontrollen vor Ort; und
- Grenzkontrollen.
Die Verfahren gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b sind nach den Bestimmungen von Anhang VI durchzuführen.
Art. 11 Grenzkontrollen
Die Häufigkeit der Grenzkontrollen im Sinn von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c bei der Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse ist in Anhang VII festgelegt. Die Parteien können die Kontrollfrequenz aufgrund des erzielten Fortschritts gemäss Anhang IV oder aufgrund anderer in diesem Abkommen vorgesehener Massnahmen oder Konsultationen im Rahmen ihrer Zuständigkeit ändern.
Die physischen Kontrollen erfolgen aufgrund des mit der betreffenden Einfuhr verbundenen Risikos.
Sind die relevanten Vorschriften oder Bedingungen nicht erfüllt, so trifft die Einfuhrpartei gestützt auf eine Risikobewertung die entsprechenden Massnahmen. Wenn möglich soll dem Importeur oder dessen Vertreter Zugang zur betreffenden Sendung gewährt und die Möglichkeit eingeräumt werden, jede sachdienliche Information beizusteuern, die für die Entscheidfindung der Einfuhrpartei relevant ist.
Die Kontrollgebühren entsprechen den durch die Grenzkontrollen tatsächlich anfallenden und verhältnismässigen Kosten; sie werden gemäss Anhang VII erhoben.
Art. 12 Notifizierung
Die Vertragsparteien unterrichten einander über:
- wesentliche Änderungen der epidemiologischen Lage, einschliesslich solche, die eine OIE-Notifizierung bedingen, innerhalb von 24 Stunden;
- jede zusätzliche Massnahme, die über die grundlegenden veterinärhygienischen Massnahmen zur Kontrolle oder Ausrottung von Tierseuchen oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit hinausgehen, sowie jede Änderung der Präventionspolitik, einschliesslich der Impfpolitik.
Die Unterrichtung gemäss Absatz 1 hat bei den Verbindungsstellen nach Anhang II zu erfolgen.
Ist die Gesundheit von Mensch und Tier ernsthaft und unmittelbar bedroht, so muss die betroffene Partei die Verbindungsstelle nach Anhang II unverzüglich unterrichten; eine schriftliche Bestätigung muss innerhalb von 24 Stunden folgen.
Hat eine Partei schwere Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der Gesundheit von Mensch und Tier, so sind auf Antrag so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen Konsultationen zwischen den Parteien abzuhalten. Beide Parteien gewährleisten, dass in diesem Fall alle Informationen übermittelt werden, die erforderlich sind, um Handelsstörungen zu vermeiden und eine beiderseitig annehmbare Lösung zu finden.
Art. 13 Informationsaustausch und Mitteilung von Forschungsergebnissen und wissenschaftlichen Daten
Die Parteien tauschen einheitlich und systematisch Informationen aus, die die Durchführung dieses Abkommens betreffen, um Garantien zu bieten, eine gegenseitige Vertrauensgrundlage zu schaffen und die Effizienz der kontrollierten Programme nachzuweisen. Gegebenenfalls kann dies auch auf dem Weg des Beamtenaustauschs geschehen.
Der Ausschuss gemäss Artikel 15 kann Richtlinien über die Art, den Inhalt und die Häufigkeit des Informationsaustausches festlegen.
Die Parteien sorgen dafür, dass die wissenschaftlichen Unterlagen oder Daten, mit denen sie ihre Auffassung oder ihre Ansprüche begründen, den zuständigen wissenschaftlichen Instanzen vorgelegt werden. Diese werten die Daten unverzüglich aus und übermitteln die Prüfungsergebnisse an beide Parteien.
Die Verbindungsstellen für diesen Informationsaustausch sind in Anhang II aufgeführt.
Art. 14 Schutzklausel
Ist die Gesundheit von Mensch und Tier ernsthaft bedroht, so sind die Parteien befugt, vorübergehende Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier zu treffen, sofern Artikel 12, insbesondere dessen Absatz 4, nichts anderes vorsieht. Diese Vorkehrungen sind der anderen Partei unverzüglich zu notifizieren; auf Antrag ist so bald als möglich über die Lage zu beraten. Die Parteien tragen den bei diesen Konsultationen erlangten Informationen angemessen Rechnung.
Art. 15 Gemeinsamer Verwaltungsausschuss
Es wird ein Gemeinsamer Verwaltungsausschuss (im Folgenden «Ausschuss» genannt) gebildet, der aus Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Behörden nach Artikel 5 Buchstabe e zusammengesetzt ist. Der Ausschuss prüft alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit diesem Abkommen und seiner Durchführung stellen. Er entscheidet in beiderseitigem Einvernehmen.
Der Ausschuss trifft sich jährlich, nach beiderseitigem Einvernehmen oder auf Verlangen einer Partei.
Der Ausschuss gibt sich an seiner ersten Sitzung eine Geschäftsordnung.
Der Ausschuss überprüft regelmässig die Anhänge dieses Abkommens im Hinblick auf deren Aktualisierung. Änderungen der Anhänge werden gemeinsam beschlossen und durch den Ausschuss schriftlich bestätigt. Diese treten nach Abschluss des internen Genehmigungsverfahrens beider Parteien an dem durch den Ausschuss festgelegten Datum in Kraft.
Der Ausschuss kann technische Arbeitsgruppen aus Sachverständigen beider Parteien mit dem Auftrag einsetzen, die im Rahmen dieses Abkommens auftretenden technischen und wissenschaftlichen Fragen zu identifizieren und zu klären.
Ist zusätzliches Fachwissen erforderlich, so kann der Ausschuss auch technische oder wissenschaftliche Ad-hoc -Arbeitsgruppen einsetzen, die nicht nur aus Vertreterinnen und Vertretern der Parteien zusammengesetzt sein müssen.
Art. 16 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich dieses Abkommens ist:
- Neuseeland: Staatsgebiet von Neuseeland. Ausgenommen ist das Territorium von Tokelau;
- Schweiz: Staatsgebiet der Schweiz, einschliesslich der Zollanschlussgebiete Büsingen und Campione5.
Dieses Abkommen findet auch für das Fürstentum Liechtenstein Anwendung gemäss dem Vertrag vom 29. März 1923 6 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentum Liechtensteins an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag). Es findet keine Anwendung mehr, wenn das Abkommen Schweiz-EG oder der Zollvertrag nicht mehr in Kraft sind.
Art. 17 Beratungen
Auf schriftliches Verlangen einer Partei nehmen die Parteien umgehend Beratungen auf mit dem Ziel, eine frühe, angemessene und gegenseitig zufriedenstellende Lösung zu finden, wenn die beantragende Partei erachtet, dass:
- eine Verpflichtung gemäss diesem Abkommen nicht erfüllt war, nicht erfüllt ist oder nicht erfüllt sein könnte; oder
- Unsicherheit hinsichtlich der Interpretation oder Anwendung dieses Abkommens besteht.
Art. 18 Schlussbestimmungen
Dieses Abkommen wird von den Parteien gemäss ihren jeweiligen internen Verfahren genehmigt. Die Parteien notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt der letzten Notifizierung der Genehmigung folgt.
Die Verpflichtungen aus diesem Abkommen werden von beiden Parteien gemäss ihren jeweiligen internen Verfahren umgesetzt.
Jede Partei kann jederzeit Änderungen dieses Abkommens vorschlagen. Jede von den Parteien vereinbarte Änderung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, an dem sich die Parteien schriftlich mitgeteilt haben, dass die entsprechenden internen Verfahren zur Genehmigung der Änderungen abgeschlossen sind. Änderungen erfolgen nach Artikel 15 Absatz 4.
Jede Partei kann dieses Abkommen mit sechsmonatiger Frist schriftlich kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist ausser Kraft.
Dieses Abkommen wird in zwei Urschriften je in englischer und deutscher Sprache abgefasst. In Fall von Unstimmigkeiten ist die Fassung in englischer Sprache massgebend.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Wellington, am 17. November 2010.
Für die Marion Weichelt Krupski | Für Chris John Seed |
Liste der Anhänge
Anhang I Lebende Tiere und tierische Erzeugnisse
Anhang II Für Veterinärhygiene zuständige Behörden und Verbindungsstellen
Anhang III Krankheiten, für welche Regionalisierungsbeschlüsse anerkannt sind
Anhang IV Anerkennung der veterinärhygienischen Massnahmen
Anhang V Bescheinigung
Anhang VI Leitlinien für die Prüfverfahren
Anhang VII Grenzkontrollen
Anhang I7
Lebende Tiere und tierische Erzeugnisse
Lebende Tiere und tierische Erzeugnisse | Geltungsbereich8 |
|---|---|
1. Lebende Rinder und Schweine | Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zuletzt geändert durch den Beschluss 2009/976/EU der Kommission vom 15. Dezember 2009 |
2. Rindersperma | Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/73/EG des Rates vom 15. Juli 2008 |
3. Rinderembryonen | Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/73/EG des Rates vom 15. Juli 2008 |
4. Lebende Equiden | Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 |
5. Schweinesperma | Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 176/2012 der Kommission vom 1. März 2012 |
6. Geflügel und Bruteier | Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss 2011/879/EU der Kommission vom 21. Dezember 2011 |
7. Lebende Tiere und Erzeugnisse der Aquakultur | Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/53/EG der Kommission vom 30. April 2008 |
8. Lebende Zuchtschafe und ‑Ziegen | Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/73/EG des Rates vom 15. Juli 2008 |
9. Andere lebende Tiere, Sperma, Eizellen und Embryonen von nicht unter Punkt 1–8 fallenden Tierarten | Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss 2012/112/EU der Kommission vom 17. Februar 2014 |
10. Fleisch, Frischfleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse | Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 16/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 |
11. Frisches Geflügelfleisch | Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 16/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 |
12. Fleisch von Zuchtwild, Wildfleisch | Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 16/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 |
13. Milch und Milcherzeugnisse | Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 16/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 |
14. Fischereierzeugnisse | Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 16/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 |
15. Lebende Muscheln | Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 16/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 |
16. Eiprodukte | Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 16/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 |
17. Andere tierische Erzeugnisse, die nicht unter Punkt 10–17 fallen | Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 16/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012. Richtlinie 92/118/EWG des Rates zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 445/2004 der Kommission vom 10. März 2004 |
18. Tierische Nebenerzeugnisse | Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/63/EU des Parlaments und des Rates vom 22. September 2010. |
Anhang II9
Für Veterinärhygiene zuständige Behörden
und Verbindungsstellen
Teil A – Neuseeland
Das Ministry for Primary Industries ist für lebensmittelhygienische und veterinärhygienische Kontrollen zuständig.
- Bei der Ausfuhr in die Schweiz ist das Ministry for Primary Industries für die Bescheinigung über die Erfüllung der vereinbarten lebensmittelhygienischen und veterinärhygienischen Normen und Anforderungen zuständig.
- Bei der Einfuhr nach Neuseeland ist das Ministry for Primary Industries für die Festsetzung von lebensmittelhygienischen (Lebensmittelsicherheit) und tiergesundheitlichen (veterinärhygienischen) Normen und Anforderungen zuständig.
Teil B – Schweiz
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen ist für lebensmittelhygienische und veterinärhygienische Kontrollen zuständig.
- Für Ausfuhrbescheinigungen über die Erfüllung der vereinbarten lebensmittelhygienischen und veterinärhygienischen Normen und Anforderungen sind die kantonalen Behörden im Auftrag des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen zuständig.
- Bei Einfuhren ist das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Grenztierärztlicher Dienst) zuständig für die Durchsetzung der tiergesundheitlichen, sanitären und verwandten Normen und Anforderungen an der Grenze.
Verbindungsstellen:
Neuseeland – Counsellor (SPS services) Brussels, New Zealand Ministry of Foreign Affairs and Trade
Schweiz – Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, Leiter Internationales
Anhang III10
Krankheiten, für welche Regionalisierungsbeschlüsse anerkannt sind
Gesetzliche Grundlage 11
Krankheit | Schweiz | Neuseeland |
|---|---|---|
Maul- und Klauenseuche | Anhang 11 des Abkommens CH–EG, ABl.L 114 vom 30.4.2002, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Veterinärausschusses (2013/479/EU). | Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/854/EG der Kommission vom 26. Juli 2006 |
Bläschenkrankheit | Anhang 11 des Abkommens CH–EG, ABl.L 114 vom 30.4.2002, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Veterinärausschusses (2013/479/EU) | Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/854/EG der Kommission vom 26. Juli 2006 |
Vesikuläre Stomatitis | Anhang 11 des Abkommens CH–EG, ABl.L 114 vom 30.4.2002, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Veterinärausschusses (2013/479/EU) | Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/854/EG der Kommission vom 26. Juli 2006 |
Afrikanische Pferdepest | Anhang 11 des Abkommens CH–EG, ABl.L 114 vom 30.4.2002, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Veterinärausschusses (2013/479/EU). | Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/854/EG der Kommission vom 26. Juli 2006 |
Afrikanische Schweinepest | Anhang 11 des Abkommens CH–EG, ABl.L 114 vom 30.4.2002, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Veterinärausschusses (2013/479/EU). | Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/854/EG der Kommission vom 26. Juli 2006 |
Blauzungenkrankheit | Anhang 11 des Abkommens CH–EG, ABl.L 114 vom 30.4.2002, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Veterinärausschusses (2013/479/EU). | Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/854/EG der Kommission vom 26. Juli 2006 |
Geflügelpest | Anhang 11 des Abkommens CH–EG, ABl.L 114 vom 30.4.2002, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Veterinärausschusses (2013/479/EU). | Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/854/EG der Kommission vom 26. Juli 2006 |
Newcastle-Krankheit | Anhang 11 des Abkommens CH–EG, ABl.L 114 vom 30.4.2002, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Veterinärausschusses (2013/479/EU). | Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/854/EG der Kommission vom 26. Juli 2006 |
Pest der kleinen Wiederkäuer | Anhang 11 des Abkommens CH–EG, ABl.L 114 vom 30.4.2002, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Veterinärausschusses (2013/479/EU). | Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/854/EG der Kommission vom 26. Juli 2006 |
Rinderpest | Anhang 11 des Abkommens CH–EG, ABl.L 114 vom 30.4.2002, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Veterinärausschusses (2013/479/EU). | Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/854/EG der Kommission vom 26. Juli 2006 |
Klassische Schweinepest | Anhang 11 des Abkommens CH–EG, ABl.L 114 vom 30.4.2002, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Veterinärausschusses (2013/479/EU). | Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/854/EG der Kommission vom 26. Juli 2006 |
Lungenseuche der Rinder | Anhang 11 des Abkommens CH–EG, ABl.L 114 vom 30.4.2002, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Veterinärausschusses (2013/479/EU). | Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/854/EG der Kommission vom 26. Juli 2006 |
Schafpocken Rift Valley-Fieber Lumpy-skin-Krankheit | Anhang 11 des Abkommens CH–EG, ABl.L 114 vom 30.4.2002, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Veterinärausschusses (2013/479/EU). | Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/854/EG der Kommission vom 26. Juli 2006 |
Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN)* Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS)* | Anhang 11 des Abkommens CH–EG, ABl.L 114 vom 30.4.2002, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Veterinärausschusses (2013/479/EU). | Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/854/EG der Kommission vom 26. Juli 2006 |
Frühlingsvirämie der Karpfen | Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 SR 916.401 | Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/854/EG der Kommission vom 26. Juli 2006 |
Anhang IV12
Anerkennung veterinärhygienischer Massnahmen
Anhang V13
Bescheinigung
Für Sendungen von lebenden Tieren und/oder tierischen Erzeugnissen im Verkehr zwischen beiden Parteien werden, sofern in Anhang IV nicht anders vereinbart, amtliche Gesundheitszeugnisse ausgestellt, welche auch zusätzliche Garantien, falls vorhanden, gemäss Anhang IV aufführen.
Falls nicht anderweitig in diesem oder in Anhang IV vereinbart, wird Neuseeland gemäss Entscheidung 2003/56/EG der Kommission vom 24. Januar 2003 mit Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse aus Neuseeland (ABl.L 22 vom 25.1.2003, S. 38) zertifizieren. 14
Falls nicht anderweitig in diesem oder in Anhang IV vereinbart, wird die Schweiz für äquivalente Gebiete oder Teilgebiete folgende Musterbescheinigung verwenden:
- «Das hier beschriebene lebende Tier oder tierische Erzeugnis erfüllt die Rechtsvorschriften und Anforderungen der Schweiz, die den Rechtsvorschriften und Anforderungen von Neuseeland gleichgestellt sind, wie in dem Abkommen zwischen Neuseeland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen festgelegt, insbesondere im Einklang mit (Schweizer Rechtsvorschrift ... einfügen)».
Für die in Anhang IV als nicht äquivalent anerkannten Produkte (oder solche abgedeckt durch die Entscheidung der Kommission 2003/56/EG vom 24. Januar 2003, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/855/EG der Kommission vom 24. August 2006 zur Änderung der Entscheidung 2003/56/EG mit Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse aus Neuseeland) hat die Ausfuhrpartei die Zertifizierungsvorschriften und Bescheinigungen der Einfuhrpartei einzuhalten.
Nachdem die Ausfuhrpartei einen Seuchenausbruch gemäss der Liste in Punkt 29 B von Anhang IV nach Artikel 12 bestätigte, werden die zusätzlichen Deklarationen gemäss Punkt 29 B von Anhang IV auf den Gesundheitsbescheinigungen aufgeführt. Die zusätzlichen Deklarationen gemäss Punkt 29 B von Anhang IV werden in Kraft bleiben, bis eine Entscheidung über die Regionalisierung von der exportierenden Partei getroffen wurde in Übereinstimmung mit Artikel 6 oder wie anderweitig vereinbart.
Für Ausfuhren aus Neuseeland:
Das amtliche Gesundheitszeugnis wird in Englisch ausgestellt.
Für Ausfuhren aus der Schweiz:
Das amtliche Gesundheitszeugnis wird in einer der Schweizer Landessprachen sowie in Englisch ausgestellt.
Jede zum Export bestimmte Sendung wird von einem veterinärtechnischen Ursprungszeugnis oder einem veterinärtechnischen Ursprungsdokument oder anderen Ursprungsdokumenten, falls im Abkommen vorgesehen, begleitet, welche die vereinbarten hygienischen Informationen enthalten.
Elektronische Datenübermittlung:
- Der Austausch von Informationen der veterinärtechnischen Ursprungszeugnisse oder anderer Ursprungsdokumente kann schriftlich erfolgen und/oder mittels sicheren Methoden der elektronischen Datenübermittlung, die eine gleichwertige Garantie der Zeugnisse bieten, einschliesslich der Verwendung eines digitalen Signatur- und Nichtabstreitbarkeitsmechanismus. Falls die Ausfuhrpartei digitale amtliche Gesundheitszeugnisse und/oder Veterinärdokumente wählt, muss die Einfuhrpartei eingewilligt haben, dass gleichwertige Sicherheitsgarantien gewährleistet sind. Die Einwilligung der Einfuhrpartei zum ausschliesslichen Gebrauch von digitalen Zeugnissen kann einerseits in einen der Anhänge aufgenommen werden oder schriftlich in Übereinstimmung mit Artikel 15 Absatz 1 dieses Abkommens vereinbart werden. Die Parteien ergreifen alle notwendigen Massnahmen, um die Vollständigkeit des Zeugnisprozesses zu gewährleisten, um Betrug zu bekämpfen und um falsche oder irreführende Zeugnisse zu verhindern.
- Elektronische Datenübermittlungssysteme, die eine gleichwertige Sicherheit gewährleisten:–Neuseeland – E-cert;–EU – TRACES.
- Das amtliche Gesundheitszeugnis wird wie folgt ausgestellt und der Grenzkontrollstelle vorgelegt:(i)entweder als unterzeichnetes Ursprungszeugnis in Papierform; oder(ii)elektronisch mittels elektronischer Datenübermittlung mit E-cert und TRACES gemäss dem unter Punkt (a) oben beschriebenen Verfahren.
Kontrollen:
Die Kontrollbehörde hat sicherzustellen, dass die offiziellen Bescheinigungsbefugten die gemäss diesem Abkommen vorgeschriebenen tierseuchenrechtlichen Bedingungen der Einfuhrpartei kennen und verpflichtet sind, gegebenenfalls gemäss diesen Anforderungen zu zertifizieren.
Anhang VI
Leitlinien für die Prüfverfahren
Zum Zwecke dieses Anhangs wird «Prüfung» als Effizienzbewertung definiert.
1. Allgemeine Grundregeln
- Die Prüfung wird nach dem Verfahren dieser Anlage von der mit der Prüfung beauftragten Partei («Prüfer») und der geprüften Partei («geprüfte Stelle») gemeinsam durchgeführt. Falls erforderlich können Betriebe oder Anlagen kontrolliert werden.
- Die Prüfung sollte der Kontrolle der Effizienz der Kontrollbehörde und nicht der Zurückweisung von Lebensmittelsendungen oder der Ablehnung einzelner Betriebe dienen. Ergibt die Prüfung, dass die Gesundheit von Mensch und Tier ernsthaft gefährdet ist, so trifft die geprüfte Stelle unverzüglich geeignete Korrekturmassnahmen, die eine Prüfung der geltenden Rechts- und Durchführungsvorschriften, des Endergebnisses, des Umfangs, in dem die Vorschriften eingehalten werden, sowie späterer Korrekturmassnahmen umfassen können.
- Die Häufigkeit der Prüfungen sollte effizienzabhängig sein. Geringe Effizienz erfordert häufigere Prüfungen; ungenügende Effizienz muss von der geprüften Stelle zur Zufriedenheit des Prüfers korrigiert werden.
- Prüfungen und darauf beruhende Entscheidungen müssen transparent sein und im Einklang mit dem Abkommen stehen.
2. Grundregeln für den Prüfer
Die für die Prüfung Verantwortlichen erstellen einen Plan, vorzugsweise nach international anerkannten Normen, der folgenden Parametern Rechnung trägt:
- Gegenstand, Geltungsbereich und Tragweite der Prüfung;
- Tag und Ort der Prüfung unter Angabe des Zeitplans für die einzelnen Prüfvorgänge bis hin zur Erstellung des Schlussberichts;
- Sprache(n), in der (denen) die Prüfung abgehalten und der Bericht erstellt wird;
- Identität der Prüfer und des Prüfungsleiters, falls es sich um eine Prüfergruppe handelt; für die Prüfung spezieller Systeme und Programme kann eine entsprechende berufliche Qualifikation verlangt werden;
- Zeitplan für Sitzungen mit den zuständigen Beamten und für Betriebs- bzw. Anlagenbesichtigungen; welche Betriebe bzw. Anlagen besichtigt werden sollen, muss nicht im Voraus festgelegt werden;
- vorbehaltlich der Bestimmungen über die Informationsfreiheit unterliegt der Prüfer der Geheimhaltungspflicht; Interessenkonflikte sind zu vermeiden;
- Einhaltung der Vorschriften für Hygiene und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Wahrung der Rechte des Unternehmers.
Dieser Plan sollte zuvor mit Vertretern der geprüften Stelle abgestimmt werden.
3. Grundregeln für die geprüfte Stelle
Zur Erleichterung der Prüfung hält sich die geprüfte Stelle an folgende Grundregeln:
- Die geprüfte Stelle ist verpflichtet, eng mit dem Prüfer zusammenzuarbeiten und bestellt die für diese Aufgabe verantwortlichen Personen. Die Zusammenarbeit kann folgendes umfassen:–Zugang zu allen geltenden Rechts- und Durchführungsvorschriften,–Zugang zu Anwenderprogrammen und zu den einschlägigen Registern und Unterlagen,–Zugang zu Prüfungs- und Kontrollberichten,–Bereitstellung von Unterlagen über Korrektur- und Strafmassnahmen,–Zugang zu Betrieben.
- Die geprüfte Stelle ist verpflichtet, ein entsprechend dokumentiertes Programm durchzuführen, um nachweisen zu können, dass die Vorschriften konsequent und einheitlich eingehalten werden.
4. Verfahren
Eröffnungssitzung
Die Vertreter beider Parteien organisieren eine Eröffnungssitzung. In deren Verlauf sieht der Prüfer den Prüfungsplan durch, um sicherzustellen, dass die zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Ressourcen, Unterlagen und sonstigen Mittel effektiv vorhanden sind.
Prüfung der Unterlagen
Die Prüfung der Unterlagen kann folgendes umfassen: Prüfung der Dokumente und Register gemäss Nummer 3 Buchstabe a; Prüfung der Strukturen und Befugnisse der geprüften Stelle; Prüfung jeglicher Änderung der Lebensmittelkontroll- und ‑Bescheinigungsregelungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Anhangs oder nach der letzten Prüfung vorgenommen wurde, wobei insbesondere den Aspekten der Kontroll- und Bescheinigungsregelung Rechnung zu tragen ist, die für die betreffenden Tiere oder Erzeugnisse von Belang sind. Diese Massnahme kann auch eine Prüfung der einschlägigen Kontroll- und Bescheinigungsregister und -unterlagen beinhalten.
Prüfung vor Ort
- Die Entscheidung über die Durchführung dieser Massnahme sollte von einer Risikobewertung abhängig gemacht werden, die folgenden Faktoren Rechnung trägt: den betreffenden Erzeugnissen, dem bisherigen Verhalten des Industriezweigs bzw. des Ausfuhrlandes hinsichtlich der Einhaltung von Rechtsvorschriften, dem Produktions-, Einfuhr- oder Ausfuhrvolumen, jeglichen Änderungen der Infrastruktur und Art der einzelstaatlichen Kontroll- und Bescheinigungsregelungen.
- Zur Überprüfung der Konformität der Angaben in den Dokumenten gemäss dem Kapitel Prüfung der Unterlagen, kann die Prüfung vor Ort die Besichtigung von Anlagen zur Produktion, Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Lebensmitteln sowie von Untersuchungsämtern umfassen.
Folgeprüfung
Wird eine Folgeprüfung durchgeführt, um die Behebung der beanstandeten Mängel zu kontrollieren, reicht es möglicherweise aus, nur die Aspekte zu kontrollieren, die effektiv beanstandet wurden.
5. Arbeitsunterlagen
Die Formulare zur Eintragung der Prüfungsergebnisse und Schlussfolgerungen sollten so weit wie möglich standardisiert werden, damit die Prüfung möglichst einheitlich, transparent und effizient durchgeführt werden kann. Die Arbeitsunterlagen können Kontrollbögen mit folgenden Bewertungselementen umfassen:
- Rechtsvorschriften,
- Aufbau und Arbeitsweise der Überwachungsdienste und Bescheinigungsstellen,
- Betriebsmerkmale und Betriebsabläufe,
- Hygienestatistiken, Probenahmepläne und Ergebnisse,
- Durchführungsvorschriften und -verfahren,
- Notifizierungsverfahren und Rechtsbehelfe,
- Ausbildungsprogramme.
6. Schlusssitzung
Die Vertreter beider Parteien organisieren eine Schlusssitzung, an der gegebenenfalls die für die Durchführung der Kontroll- und Bescheinigungsprogramme zuständigen Beamten teilnehmen können. In dieser Sitzung legt der Prüfer die Prüfungsergebnisse vor. Die Informationen sollten möglichst klar und präzise formuliert sein, um Missverständnisse zu vermeiden. Die geprüfte Stelle erstellt einen Aktionsplan, einschliesslich Zeitplan, zur Behebung der beanstandeten Mängel.
7. Bericht
Ein Entwurf des Prüfungsberichts wird der geprüften Stelle so bald wie möglich übermittelt. Diese wird gebeten, innerhalb eines Monats zu dem Entwurf Stellung zu nehmen; die Stellungnahme wird in den Schlussbericht aufgenommen.
Anhang VII15
Grenzkontrollen
A. Grenzkontrollen von Sendungen von Tieren und tierischen Erzeugnissen
Art der Grenzkontrolle16 | Frequenz (%) |
|---|---|
1. Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen | |
Beide Parteien werden Dokumentenprüfungen durchführen. | 100 |
Nämlichkeitskontrollen bedeuten eine bestätigende Kontrolle im Ermessen17 der sanitarischen Behörden um sicherzustellen, dass die sanitarischen Zeugnisse/Dokumente oder andere von der sanitarischen Gesetzgebung vorgesehenen Dokumente mit den Produkten in der Sendung18 übereinstimmen. Bei versiegelten Containern können diese Nämlichkeitskontrollen auch nur darin bestehen zu prüfen, ob die Siegel unversehrt sind und dass die Identifikationsdokumente des Containers und die Siegelnummer mit den mitgeführten sanitarischen Dokumenten und Zeugnissen übereinstimmen. | |
2. Physische Kontrollen (inkl. zufällig oder geplant) | |
Lebende Tiere ausser Bienen und Hummeln | 100 |
Bienenköniginnen und kleine Völker von Hummeln | 100 |
Pakete von Bienen und Hummeln | 5019 |
Sperma/Eizellen/Embryonen | 10 |
Zum Verzehr bestimmte tierische Erzeugnisse, welche in Anhang V der Entscheidung 97/132/EG aufgeführt sind | 1 |
Nicht zum Verzehr bestimmte tierische Erzeugnisse, welche in Anhang V der Entscheidung 97/132/EG aufgeführt sind | 1 |
Nicht zum Verzehr bestimmtes verarbeitetes tierisches Protein | Maximal 10 % |
B. Inspektionsgebühren
Die Gebühren gemäss B I und II dieses Anhangs werden auf Importe angewandt.
Falls nicht anderweitig vereinbart, werden Gebühren so festgelegt, dass sie nur die tatsächlichen Kosten des Kontrollaufwandes decken und dabei nicht höher sind, als Gebühren für gleichwertige Sendungen aus anderen Drittländern.
B. IFür die Schweiz
1 Lebende Tiere und Keimmaterial:
Inspektionsgebühren werden gemäss Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl.L 165 vom 30.4.2004, S. 1) erhoben. 20
2 Tierische Erzeugnisse:
Inspektionsgebühren werden gemäss Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 mit einem Nachlass von 22,5 % erhoben 21 . Für die Durchfuhr von Waren durch die Schweiz in ein Land ausserhalb der Europäischen Union werden jedoch Inspektionsgebühren gemäss Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ohne Nachlass erhoben.
B. IIFür Neuseeland
1 Inspektionsgebühr für lebende Tiere und Keimmaterial:
Inspektionskosten werden erhoben gemäss den neuseeländischen
- Biosecurity (Costs) Regulations.
2 Tierische Erzeugnisse:
2.1 Gebühren für Dokumentenkontrolle und Identitätskontrolle:
Einzelsendung – Maximal 149.60 (+MwSt) NZD pro Sendung
Sendungen mit mehreren Containern – Maximal 149.60 (+MwSt) NZD für den ersten Container und maximal 75 (+MwSt) NZD/Container für die zusätzlichen Container
Sendungen mit Massenstückgütern – Maximal 149.60 (+MwSt) NZD/Stunde
2.2 Gebühren für Dokumentenkontrolle, Identitätskontrolle und physische Kontrolle:
Einzelsendung – Gebühren werden erhoben gemäss den neuseeländischen:
New Zealand Inspection (Animal Health)
- Biosecurity (Costs) Regulations.
New Zealand Inspection (Public Health)
- Fees and Charges Regulation.
3 Angleichung der neuseeländischen Gebühren an die Teuerung
Neuseeländische Importgebühren können jährlich gemäss folgender Formel angepasst werden:
Neue Maximalgebühr = Inspektionsgebühr gemäss Annex VII x (1 + durchschnittliche Teuerungsrate/100*) (laufendes Jahr – 2009)
* Berechnet auf laufender Basis für Neuseeland und veröffentlicht durch die Reserve Bank of New Zealand