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Notenaustausch vom 30. Dezember 1995 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Auslegung von Artikel 6 des Abkommens vom 29. Juli 1991 über die Ausübung der Fischerei und den Schutz des aquatischen Lebensraumes im Grenzabschnitt des Doubs

AS 1996 884

In Kraft getreten am 1. Januar 1996

(Stand am 1. Januar 1996)

Übersetzung 1

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten Paris, den 30. Dezember 1995

Schweizerische Botschaft

Paris

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten – Direktion für wirtschaftliche und finanzielle Angelegenheiten – bezeugt der Schweizerischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, Bezug zu nehmen auf ihre Note No. 476/51 vom 30. Dezember 1995 betreffend das Abkommen vom 29. Juli 1991 2 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Ausübung der Fischerei und den Schutz des aquatischen Lebensraumes im Grenzabschnitt des Doubs sowie auf die diesbezügliche, am 2. Juni 1995 in St-Ursanne (Kanton Jura) angenommene Empfehlung der gemischten Kommission für die Fischerei im Grenzabschnitt des Doubs.

Artikel 6 («Fischereiaufsicht») Absatz 2, 2. Satz, des Abkommens vom 29. Juli 1991 hat folgenden Wortlaut:

  1. «Jedoch können sie im Falle einer offenkundigen Widerhandlung, und im Abschnitt des «schweizerischen Doubs» und des «französischen Doubs» zur Kontrolle der Fischereiberechtigung, ihre Amtshandlungen auch im Doubsbereich des anderen Staates ausüben sowie am Ufer dieses Staates, wobei sich dieses auf einen für die Fischerei sowie den Durchgang der Fischer und der Aufsichtspersonen notwendigen Bereich beschränkt, und sie können dabei insbesondere Tatbestandsprotokolle aufnehmen.»

In Anwendung von Artikel 9 des genannten Abkommens und um die bestehende Unsicherheit zu beheben, empfiehlt die gemischte Kommission für die Fischerei im Doubs den beiden Vertragsparteien, den oben zitierten 2. Satz des Absatzes 2 von Artikel 6 wie folgt auszulegen:

  1. Im Falle einer offenkundigen Widerhandlung einerseits können die Aufsichtspersonen der beiden Staaten, denen die Fischereiaufsicht und die Fischereipolizei in den in Artikel 1 des Abkommens erwähnten Abschnitten des Doubs obliegt, ihre Amtshandlungen auch im Doubsbereich des anderen Staates, und zwar in den drei in Artikel 1 des Abkommens definierten Abschnitten des Doubs, d. h. einschliesslich des Abschnitts «mittlerer Doubs», ausüben sowie am Ufer dieses Staates, wobei sich dieses auf einen für die Fischerei sowie den Durchgang der Fischer und der Aufsichtspersonen notwendigen Bereich beschränkt, und sie können dabei insbesondere Tatbestandsprotokolle aufnehmen;
  2. für die Kontrolle der Fischereiberechtigung (und dies ohne Vorliegen einer offenkundigen Widerhandlung) andererseits können diese Aufsichtspersonen diese Amtshandlungen nur in den Abschnitten «schweizerischer Doubs» und «französischer Doubs», d. h. unter Ausschluss des Abschnitts «mittlerer Doubs», ausüben.

Frankreich hat dieser Auslegung zugestimmt.

Die vorliegende Note und diejenige, die die Botschaft an das Ministerium gerichtet hat, bilden die Vereinbarung der beiden Regierungen über die Auslegung von Artikel 6 Absatz 2, 2. Satz, des Abkommens.

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten – Direktion für wirtschaftliche und finanzielle Angelegenheiten – benützt auch diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

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