Schweizerische Staatsangehörige, die am Währungsstichtag (21. Juni 1948) das Schweizerbürgerrecht besessen haben, geniessen beim Lastenausgleich die gleiche Behandlung wie sie Angehörigen der meistbegünstigten Nation auf diesem Gebiet zusteht.
Entsprechendes gilt für
- die nach deutschen Recht selbständig abgabepflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach schweizerischem Recht errichtet worden sind;
- die nach deutschen Recht gegründeten selbständig abgabepflichtigen Gesellschaften, an denen die vorerwähnten schweizerischen Staatsangehörigen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowohl am 21. Juni 1948 als auch am 8. Mai 1945 entweder unmittelbar oder über andere Gesellschaften eine Beteiligung mindestens in der Höhe besessen haben, die bei der meistbegünstigten Nation Voraussetzung für eine Vergünstigung ist.