Die Hohen vertragschliessenden Parteien verpflichten sich gegenseitig, unverzüglich und bedingungslos auf die Erzeugnisse mit Ursprung im oder mit Bestimmung für das Land der andern Vertragspartei alle Vorteile, Vergünstigungen, Privilegien oder Befreiungen zuzugestehen, die gegenwärtig oder inskünftig ähnlichen Erzeugnissen mit Ursprung in einem Drittlande, oder mit Bestimmung für ein solches, gewährt werden. Diese Bestimmung bezieht sich auf:
- Zölle, Gebühren und Steuern irgendwelcher Art, welche die Ein- und Ausfuhr belasten;
- Abgaben und Gebühren, die auf den internationalen Zahlungen zur Begleichung der Einfuhr und der Ausfuhr erhoben werden; und
- die Erhebungsart solcher Abgaben sowie die Formalitäten, welche die Ein- und Ausfuhr berühren.