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Sechstes Zusatzprotokoll
zum Abkommen zwischen der Schweiz und Italien vom 25. April 1961 über die Ausfuhr italienischer Weine nach der Schweiz

AS 1990 1305

Übersetzung1

Abgeschlossen am 28. Juni 1990

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 14. August 1990

(Stand am 14. August 1990)

I

Gestützt auf die Vorschläge der gemischten italienisch-schweizerischen Kommission von Sachverständigen gemäss Artikel 5 des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien vom 25. April 1961 2 über die Ausfuhr italienischer Weine nach der Schweiz,

gestützt auf die Bestimmungen, die Italien im Rahmen der Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft bezüglich der Herstellung und Kontrolle der Weine erlassen hat,

gestützt auf die schweizerischen Vorschriften betreffend ausländischen Weine mit Ursprungs- oder Herkunftsbezeichnungen,

wird das Abkommen zwischen der Schweiz und Italien vom 25. April 1961 über die Ausfuhr italienischer Weine nach der Schweiz wie folgt geändert:

Art. 1

3

Art. 2

4

Art. 3

5

Art. 4

6

Art. 5

Unverändert

Art. 6

Unverändert

II

Das vorliegende Zusatzprotokoll samt Beilagen 7 tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander den Abschluss der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Gleichzeitig werden folgende Bestimmungen des Abkommens vom 25. April 1961 über die Ausfuhr italienischer Weine nach der Schweiz aufgehoben: Artikel 1, 2, 3 und 4 sowie die Beilagen 1 bis 6 8 . Die Zusatzprotokolle 1 bis 5 9 werden ebenfalls aufgehoben.

Unterzeichnet in Bern, am 28. Juni 1990, in zwei französischen Originalausfertigungen.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Silvio Arioli

Für die
Italienische Republik:

Bruno Martuscelli