0.946.298.182
Notenaustausch vom 3. November 1965
zwischen der Schweiz und Jugoslawien
betreffend die Einfuhr von jugoslawischen Süssweinen
AS1966 659
Übersetzung1
In Kraft getreten am 1. Juli 1966
(Stand am 1. Juli 1966)
Die Schweizerische Botschaft bezieht sich auf die mit dem Bundessekretariat für Aussenhandel geführten Unterredungen und beehrt sich, dem Staatssekretariat für auswärtige Angelegenheiten folgendes zur Kenntnis zu bringen:
Im Verlaufe der in Belgrad vom 8. bis 18. Oktober 1963 geführten Verhandlungen hat der Präsident der schweizerischen Delegation der jugoslawischen Delegation das Einverständnis der schweizerischen Behörden zur Kenntnis gebracht, Jugoslawien hinsichtlich der Entrichtung der Monopolgebühr auf Alkohol für gewisse Süssweine (Muskateller und Malvasier) jugoslawischen Ursprungs mit einem Alkoholgehalt von weniger als 20 Volumenprozent eine ebenso günstige Behandlung zu gewähren, wie sie bei der Einfuhr von Süssweinen aus anderen Ländern eingeräumt wird. Um in den Genuss dieser Behandlung zu gelangen, wird die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft:
- Es muss sich um Spezialitäten handeln, für deren Herstellung in Jugoslawien eine gesetzliche Regelung besteht, wobei die Bestimmungen derselben den schweizerischen Behörden bekanntgegeben wurden.
- Die Sendungen dieser Spezialitäten müssen von einem speziellen Ursprungszeugnis und einem Analysenzeugnis gemäss den beigefügten Formularen (Beilagen 1 und 2) begleitet sein. Diese Zeugnisse müssen durch die in Ziffer 5, II beziehungsweise in Ziffer 5, III hiernach aufgeführten Stellen ausgestellt werden.
- Die Süssweine müssen den Erfordernissen der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung entsprechen.
- Der Gehalt an zugesetztem Alkohol darf den Gehalt an Gärungsalkohol nicht überschreiten. Im Falle der Beigabe von Saccherose darf der zugesetzte Alkohol die Hälfte des Gärungsalkohols nicht überschreiten.
- Die herabgesetzte Monopolgebühr wird für die nachstehend bezeichneten Spezialitäten gewährt, deren Produktionsgegend umgrenzt ist und für die sowohl das spezielle Ursprungszeugnis als auch das Analysenzeugnis durch die in Ziffer 5, II und 5, III aufgeführten Stellen ausgestellt werden muss:
- I
- Verzeichnis der Süssweine (Muskateller und Malvasier) jugoslawischen Ursprungs, die Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung bilden:a. Serbien:Muskateller von Vršac[tab]Bela Crkva[tab]Coka[tab]Subotica[tab]Horgoš[tab]Biserno Ostrvo[tab]Fruška Gora[tab]Smederevo[tab]Arandjelovac[tab]Topola[tab]Svetozarevo[tab]Negotin[tab]Leskovacb. Kroatien:Muskateller der Inseln des Kvarner von Istrien[tab]Malvasier: von Istrien und den Inseln des Kvarnerc. Slowenien:Muskateller vonKozjak[tab]Svecine[tab]Zavrce[tab]Ormoz[tab]Pekre[tab]Podletnik[tab]Gornja RadgonaMalvasier vonKopar[tab]Vipava[tab]Dobrava[tab](Goriška brda)
- II
- Verzeichnis der zur Ausstellung von speziellen Ursprungszeugnissen zuständigen Stellen:a.Serbien: Republikanische Wirtschaftskammer von Serbien, Belgradb.Kroatien: Republikanische Wirtschaftskammer von Kroatien, Zagrebc.Slowenien: Republikanische Wirtschaftskammer von Slowenien, Ljubljana
- III
- Verzeichnis der zur Ausstellung von Analysenzeugnissen zuständigen Stellen:
- Serbien:
Zavod za poljoprivrednu kontrolu, Beograd (Topcider)
Ogledna stanica za vinogra darstvo i vinarstvo, Niš
Instituta za vinogradarstvo i vinarstvo, Sremski Karlovci
Poljoprivredna stanica, Zajecar
Enološka stanica, Vršac
Zavod za vinogradarstvo i vinarstvo, Prizren
- Kroatien:
Institut za vocarstvo, vinogradarstvo, vinarstvo i vrtlarstvo Poljoprivrednog fakulteta sveucilišta, Zagreb
Institut za jadranske kulture, Split
Fitosanitetska stanica i vinarski laboratorije, Rijeka
- Slowenien:
Kmetijski institut Slovenije sa laboratorijom, Ljubljana
Kmetijski zavod, Maribor
- Die in Ziffer 2 bis 5 enthaltenen Anordnungen können abgeändert werden. Die jugoslawischen Süssweinspezialitäten werden jedoch nicht strengeren Bedingungen unterworfen als denjenigen, die für die Süssweine anderer Länder gelten.
Die Botschaft wäre dem Staatssekretariat für die Bestätigung seines Einverständnisses mit dem Inhalt dieser Note und der dazugehörenden Beilagen dankbar. Diese werden zusammen mit der Antwort des Staatssekretariates eine Vereinbarung über die Erhebung der Monopolgebühr auf gewissen Süssweinen jugoslawischen Ursprungs durch die Schweiz bilden.
Die Schweizerische Botschaft benützt diese Gelegenheit, um das Staatssekretariat für auswärtige Angelegenheiten erneut der ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Belgrad, den 3. November 1965.