Das Abkommen wird revidiert und demgemäss durch das Übereinkommen über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung abgelöst, das am heutigen Tag unterzeichnet wird.
0.970.41
Protokoll
zur Revision des Abkommens über die Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 16. April 1948
AS 1961 879
Übersetzung
Abgeschlossen am 14. Dezember 1960
(Stand am 30. September 1961)
Die Regierungen des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Königreichs Griechenland, Irlands, der Republik Island, der Italienischen Republik, des Grossherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Spaniens, der Republik Türkei und des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland, als Vertragsparteien des Abkommens
über die Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 16. April 1948 1
(im folgenden als «Abkommen» bezeichnet)
und
als Mitglieder der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit
von dem Wunsche geleitet, die Ziele, Organe und Befugnisse dieser Organisation neu zu bestimmen und in die umgestaltete Organisation die Regierungen Kanadas und der Vereinigten Staaten von Amerika als Mitglieder einzubeziehen
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Art. 2
Dieses Protokoll tritt mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung tritt das Abkommen für alle Unterzeichner dieses Protokolls ausser Kraft.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll mit ihren Unterschriften versehen.
Geschehen zu Paris am 14. Dezember 1960 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird; diese übermittelt allen Unterzeichnern beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)