Dieses Abkommen erstreckt sich auf die zwischen dem 1. November 1971 und 31. Dezember 1972 fälligen oder fällig werdenden chilenischen Zahlungen (Kapital und Zinsen) aus von der Schweiz garantierten kommerziellen Schuldverpflichtungen, die vor dem 1. Januar 1971 vertraglich begründet wurden und Zahlungsfristen von über einem Jahr vorsehen.
Die Zahlung der in Absatz 1 umschriebenen Fälligkeiten erfolgt gemäss den zwischen den schweizerischen Gläubigern und den chilenischen Schuldnern getroffenen vertraglichen Abmachungen. Die vor dem Tag der Unterzeichnung dieses Vertrages fällig gewordenen und noch nicht geleisteten Zahlungen sind sofort nach der Unterzeichnung auszuführen.