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Notenaustausch vom 17. Juli 1963
zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Indiens betreffend Erhöhung der Transferkredite

AS1963 737

(Stand am 17. Juli 1963)

Der Direktor der Handelsabteilung 1 des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements und der indische Botschafter haben am 17. Juli 1963 Noten ausgetauscht über die Erhöhung des Wertes der indischen Bezüge schweizerischer Investitionsgüter, die auf Grund der im Abkommen vom 30. Juli 1960 2 und im Notenwechsel vom 14. Mai 1962 3 vereinbarten Transferkredite vorgesehen sind. Die schweizerische Note, mit deren Inhalt die Antwort der indischen Regierung übereinstimmt, lautet wie folgt:

Übersetzung

«Exzellenz,

Unter Bezugnahme auf das am 30. Juli 19604 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Indiens abgeschlossene Abkommen und den Notenwechsel vom 14. Mai 19625 über die Eröffnung von Transferkrediten und in Erwägung des Begehrens, das die indische Regierung in den kürzlich abgehaltenen Besprechungen unterbreitete, habe ich die Ehre, Ihnen im Namen meiner Regierung folgendes vorzuschlagen:

  1. Der Totalbetrag der schweizerischen Investitionsgüterlieferungen, welche Anlass zu der in Ziffer 2 des erwähnten Abkommens, geändert durch Notenwechsel vom 14. Mai 19626, vorgesehenen Gewährung von Transferkrediten geben können, wird von hundertzehn auf hundertvierzig Millionen Schweizerfranken erhöht.
  2. Folglich wird der in Ziffer 4 des Durchführungsprotokolls vom 30. Juli 19607 und in Ziffer 2 des erwähnten Notenwechsels vorgesehene Betrag der zweiten Tranche von fünfzig auf achtzig Millionen Schweizerfranken erhöht.
  3. Der Betrag von dreissig Millionen Schweizerfranken, welcher die Erhöhung der zweiten Tranche darstellt, wird unmittelbar nach Vornahme dieses Notenwechsels freigegeben.
  4. Die Bestimmungen des Abkommens vom 30. Juli 1960, des Durchführungsprotokolls und der Briefwechsel gleichen Datums finden Anwendung auf alle Lieferverträge und Transferkreditverträge, welche im Rahmen der so erhöhten zweiten Tranche abgeschlossen werden.

Falls die Regierung Indiens diesen Vorschlägen zustimmt, habe ich die Ehre, Ihnen vorzuschlagen, dass die vorliegende Note und Ihre entsprechende Antwort als eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen gelten sollen.

Ich benütze diesen Anlass, Ihnen, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.»

Bern, den 17. Juli 1963.

E. Stopper