Das vorliegende Abkommen findet auf Schuldendienstzahlungen (Kapitalrückzahlungen und Zinsen) Anwendung, die zwischen dem 1. Juli 1974 und dem 30. Juni 1978 fällig werden und im Zusammenhang stehen mit
- dem Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über die Eröffnung von Transferkrediten vom 22. Juni 19642 und 9. Januar 19673, gemäss Beilage I;
- dem Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über die Gewährung von Transferkrediten vom 16. April 19704, gemäss Beilage II;
- dem Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über die Konsolidierung pakistanischer Schulden vom 30. Juli 19735, gemäss Beilage III;
- dem Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über die Verlängerung des Abkommens vom 30. Juli 1973 betreffend die Konsolidierung pakistanischer Schulden vom 25. Februar 19746, gemäss Beilage IV;
- gewissen anderen durch die Schweizerische Exportrisikogarantie gedeckten kommerziellen Schulden gegenüber schweizerischen Gläubigern, gemäss Beilage V.
Mit Ausnahme der Verpflichtungen im Zusammenhang mit den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d des vorliegenden Abkommens erwähnten Abkommen finden die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens nur auf Schulden Anwendung, die von pakistanischen Schuldnern vor dem 1. Juli 1973 eingegangen worden sind.