Dieses Abkommen erstreckt sich auf in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 1981 fällige polnische Zahlungen (Kapital und Zinsen) aus von der Schweiz garantierten kommerziellen Schuldverpflichtungen, die vor dem 1. Januar 1981 vertraglich begründet wurden und Zahlungsfristen von über einem Jahr vorsehen, sowie auf 1981 vor dem 1. Mai fällige und noch nicht ausgeführte Zahlungen aus solchen Schuldverpflichtungen.
Die Belastung der Handlowy‑Bank mit den in Absatz 1 umschriebenen Fälligkeiten durch den schweizerischen Gläubiger erfolgt gemäss den zwischen diesem und dem polnischen Schuldner getroffenen vertraglichen Abmachungen. Die vor dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens im Jahre 1981 fällig gewordenen und noch nicht geleisteten Zahlungen werden rückwirkend auf den ursprünglichen Fälligkeitstermin belastet.