Dieses Abkommen erstreckt sich auf sudanesische Schulden von Kapital und Zinsen, die zwischen dem 1. Oktober 1979 und dem 30. Juni 1981 fällig waren und nicht bezahlt sind oder noch fällig werden, resultierend aus Exportkrediten, die durch die Schweiz garantiert sind, eine Laufzeit von mehr als einem Jahr vorsehen und vor dem 1. Januar 1979 vertraglich vereinbart wurden.
Die Anwendung dieses Abkommens gilt für die zwischen dem 1. Juli 1980 und dem 30. Juni 1981 fälligen Schulden nur unter der Bedingung, wie sie in Artikel 4 Paragraph D des am 13. November 1979 in Paris unterzeichneten genehmigten Protokolls betreffend Konsolidierung von Schulden der Demokratischen Republik Sudan erwähnt wird. Das Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Abkommens bezüglich der zwischen dem 1. Juli 1980 und dem 30. Juni 1981 fälligen Schulden wird von einem Briefwechsel zwischen den beiden Regierungen abhängig gemacht, der vor dem 1. August 1980 zu erfolgen hat, um festzustellen, dass diese Bedingung erfüllt und das Abkommen in diesem Fall anwendbar ist.