Dieses Abkommen erstreckt sich auf sudanesische Schulden von Kapital und Zinsen, die bereits fällig waren und noch nicht bezahlt sind oder zwischen dem 1. Juli 1981 und dem 31. Dezember 1982 fällig werden, resultierend aus Exportkrediten, die durch die Schweiz garantiert sind, eine Laufzeit von mehr als einem Jahr vorsehen und vor dem 1. Juli 1981 vertraglich vereinbart wurden.
Der Gesamtbetrag dieser Fälligkeiten entspricht dem Gegenwert von etwa 21 Millionen Schweizerfranken. Die durch dieses Abkommen gedeckten Schulden sind in einer separaten Liste aufgeführt, welche integralen Bestandteil dieses Abkommens bildet. Jegliche Änderung bedingt gegenseitiges Einverständnis.