Die Regierung der Republik Chile wird das Mobiliar und die Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, die von den vom Schweizerischen Bundesrat auf Grund von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 dieses Abkommens nach Chile entsandten Sachverständigen, Technikern, Instruktoren und qualifizierten Beratern und ihren Ehegatten und Familienangehörigen zu Beginn ihrer Tätigkeit in Chile oder innert einer angemessenen Frist nach ihrer Ankunft im Land eingeführt werden, von allen Zollabgaben und andern Belastungen, Verboten und Einschränkungen betreffend die Ein‑ und Ausfuhr sowie von jeder Art steuerlicher Belastung befreien. Die obenerwähnte Befreiung umfasst ein Auto für jeden Sachverständigen, Techniker, Instruktor oder qualifizierten Berater. Die Einfuhr des Autos kann nur erfolgen, wenn die Mission des Sachverständigen, Technikers, Instruktors oder qualifizierten Beraters mindestens ein Jahr dauert. Was die Übertragung der Autos betrifft, wird sie durch die in Chile allgemein für die Sachverständigen der Vereinten Nationen und ihrer Organisationen geltenden Vorschriften geregelt.
Die Regierung der Republik Chile wird die Sachverständigen, Techniker, Instruktoren und qualifizierten Berater während ihrer Tätigkeitsdauer und in bezug auf ihr Vermögen, ihre Grundstücke, Guthaben und Barmittel in den Genuss der Bestimmungen gelangen lassen, die für die Sachverständigen der Vereinten Nationen, ihrer Organisationen und Spezialagenturen gelten.
Was die Befreiung von Zollabgaben und andern Belastungen betrifft, geniessen die vorgenannten Sachverständigen, Techniker, Instruktoren und qualifizierten Berater auf jeden Fall keine ungünstigere Behandlung als diejenige, die den Sachverständigen der Vereinten Nationen und ihrer Spezialorganisationen zuteil wird.