Für die Zwecke dieses Abkommens:
- bedeutet «Unternehmen» jedes Gebilde, das gemäss den anwendbaren Rechtsvorschriften gegründet oder organisiert ist, unabhängig davon, ob mit oder ohne Gewinnzweck, in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle stehend, einschliesslich Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Trusts, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Gemeinschaftsunternehmen oder anderer Vereinigungen;
- bedeutet «Investition» alle Arten von Vermögenswerten und insbesondere:(a)ein Unternehmen,(b)bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Hypotheken, Grundlasten sowie Grund- und Fahrnispfandrecht,(c)Aktien, Anteile und andere Formen der Kapitalbeteiligung an Unternehme,(d)Anleihen, Obligationen, Darlehen sowie andere Formen von Verbindlichkeiten,(e)Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen im Zusammenhang mit einem Unternehmen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweise,(f)Rechte an geistigem Eigentum, technisches «Know-how» und «Goodwill,(g)durch Gesetz oder Vertrag verliehene Rechte wie Konzessionen, Lizenzen, Genehmigungen und Bewilligungen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Kultivierung, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen;
- bedeutet «Investition eines Investors einer Partei» eine Investition, die einem Investor der betreffenden Partei gehört oder von diesem direkt oder indirekt kontrolliert wird;
- bedeutet «Investor einer Partei»:(a)eine natürliche Person, die nach dem anwendbaren Recht dieser Partei deren Staatsangehörigkeit besitzt oder das Recht auf Niederlassung hat,(b)eine juristische Person (oder ein anderes Gebilde ausser Zweigniederlassungen), die nach dem anwendbaren Recht dieser Partei gegründet oder organisiert ist und dort erhebliche wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt,
- die im Hoheitsgebiet einer anderen Partei eine Investition tätigt oder getätigt hat.