Für die Zwecke dieses Abkommens:
bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich der Republik El Salvador und der Schweizerischen Eidgenossenschaft jeweils auf:
- natürliche Personen, die gemäss ihrer Gesetzgebung als ihre Staatsangehörigen betrachtet werden;
- juristische Personen, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, Rechtsgemeinschaften und andere Organisationen, die in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung gegründet oder errichtet worden sind und den Sitz in ihrem Hoheitsgebiet haben und dort tatsächlich wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten;
- juristische Gebilde, wie Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, die in einem beliebigen Staat niedergelassen sind und, direkt oder indirekt, von Staatsangehörigen oder juristischen Personen gemäss Buchstaben (a) und (b) dieses Absatzes kontrolliert werden.
umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten und Guthaben, insbesondere
- bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte
- Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
- Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen
- Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Fabrik‑, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Ursprungsbezeichnungen), «Know-how» und «Goodwill»;
- Öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Erforschung, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden;
umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» die an den Anrainerstaat angrenzenden Seezonen, über die er Souveränität oder die Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht ausüben kann.