Für die Zwecke dieses Abkommens:
bedeutet der Begriff «Investor» hinsichtlich jeder Vertragspartei:
- natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung dieser Vertragspartei als seine Staatsangehörigen gelten;
- Gesellschaften, einschliesslich Körperschaften, Rechtsgemeinschaften, wirtschaftlicher Vereinigungen und anderer Organisationen, die nach dem Recht dieser Vertragspartei gegründet sind und auf dem Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei echte wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten;
- Gesellschaften, die nicht nach dem Recht dieser Vertragspartei gegründet sind, jedoch von natürlichen Personen oder von Gesellschaften gemäss Buchstaben (a) beziehungsweise (b) tatsächlich kontrolliert werden.
umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten und insbesondere:
- bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte sowie Nutzniessungen;
- Aktien, Anteilscheine oder jede andere Form der Beteiligung an Gesellschaften;
- Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
- Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, gewerbliche Muster und Modelle, Handels- oder Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsangaben), «Know-how» und «Goodwill»;
- jedes durch Gesetz, Vertrag oder mittels rechtsgültig erteilter Lizenzen und Bewilligungen verliehenes Recht zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einschliesslich der Prospektion, Gewinnung oder Verwertung von natürlichen Ressourcen.
bedeutet der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und umfasst insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenzgebühren, Gebühren aus Verwaltungsleistungen, technischer Unterstützung oder anderen Gründen, sowie Naturalzahlungen.
umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» das Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei, wie es das Recht der betreffenden Vertragspartei im Einklang mit dem Völkerrecht definiert.