Dieses Protokoll ist provisorisch vom Tage seiner Unterzeichnung an anwendbar; es tritt endgültig in Kraft, sobald jede der Vertragsparteien der andern notifiziert hat, dass ihre verfassungsmässigen Vorschriften für den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Abkommen erfüllt sind. Es hat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren, gerechnet vom Tage der Unterzeichnung an. Sechs Monate vor Ablauf dieser Frist werden die Vertragsparteien miteinander Fühlung nehmen, um auf Grund der erreichten Ergebnisse die Einzelheiten einer allfälligen Erneuerung des Protokolls für höchstens zwei Jahre zu prüfen. Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. Geschehen in Tananarive, am 11. Dezember 1968, in zwei Urschriften in französischer Sprache.