Für die Zwecke dieses Abkommens:
bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf
- natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Vertragspartei als ihre Staatsangehörigen betrachtet werden;
- juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, Rechtsgemeinschaften und andere Organisationen, die nach dem Rechte der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonst wie rechtmässig organisiert sind und ihren Sitz im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei haben und dort tatsächlich wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten;
- juristische Gebilde, die nicht nach dem Recht einer Vertragspartei gegründet sind, jedoch durch natürliche Personen wie unter (a) definiert oder durch juristische Gebilde wie unter (b) definiert tatsächlich kontrolliert werden;
umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten, insbesondere
- bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Hypotheken, Pfandrechte und Nutzniessungen;
- Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
- Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
- Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Fabrik‑, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Ursprungsbezeichnungen), «Know-how» und «Goodwill»;
- Öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden;
bezeichnet der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition einbringt, wobei er insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich, Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren umfasst;
umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» die an die Küste des betreffenden Staates angrenzenden Seezonen, über die er die Souveränität oder die Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht ausüben kann.