Für die Zwecke dieses Abkommens:
Eine nachträgliche Änderung der Form, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, lässt deren Eigenschaft als Investition unberührt.
bedeutet der Begriff «Investition» alle Arten von Vermögenswerten, die auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei von Investoren der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei investiert wurden, und umfasst insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich:
- bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte sowie Nutzniessungen;
- Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften sowie alle daraus abgeleiteten Rechte;
- Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche vertraglichen Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
- Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsangaben), technische Verfahren, «Know-how» und «Goodwill»;
- öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz oder durch Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden.
bedeutet der Begriff «Investor» hinsichtlich jeder Vertragspartei:
- natürliche Personen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei als ihre Staatsangehörigen betrachtet werden;
- juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, wirtschaftlicher Vereinigungen und anderer Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonst wie rechtmässig organisiert sind und ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei haben sowie dort echte wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten.
umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren.
umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» hinsichtlich jeder Vertragspartei das Landgebiet und die Binnengewässer sowie, falls anwendbar, auch das Meer, den Meeresboden und dessen Untergrund, welche über das Küstenmeer hinausgehen und über welche die betreffende Vertragspartei gemäss ihrem Landesrecht sowie Völkerrecht souveräne Rechte oder Gerichtsbarkeit ausüben kann.