Resolution 66-2 vom 15. Dezember 2010
über die 14. Allgemeine Quotenüberprüfung und die Reform des Exekutivdirektoriums
In der Erwägung, dass das Exekutivdirektorium dem Gouverneursrat einen Bericht mit dem Titel «Fourteenth General Review of Quotas and Reform of the Executive Board: Report of the Executive Board to the Board of Governors», nachfolgend «Bericht» genannt, vorgelegt hat; und
in der Erwägung, dass der Internationale Währungs- und Finanzausschuss in seinem im April 2009 veröffentlichten Massnahmenplan das Exekutivdirektorium aufgefordert hat, die Frist für den Abschluss der 14. Allgemeinen Quotenüberprüfung um 2 Jahre auf Januar 2011 vorzuziehen; und
in der Erwägung, dass das Exekutivdirektorium eine Erhöhung der Quoten der IWF-Mitglieder im Rahmen der 14. Allgemeinen Quotenüberprüfung empfohlen hat; und
in der Erwägung, dass das Exekutivdirektorium eine Änderung des Übereinkommens empfohlen hat, gemäss welcher das Exekutivdirektorium ausschliesslich aus gewählten Exekutivdirektoren bestehen soll; und
in der Erwägung der Empfehlung des Exekutivdirektoriums, dass einem Exekutivdirektor ab der ersten ordentlichen Wahl nach Inkrafttreten der vom Gouverneursrat durch die Resolution 63-2 genehmigten Änderung des Übereinkommens das Anrecht eingeräumt wird, einen zweiten stellvertretenden Exekutivdirektor zu ernennen, falls er von sieben oder mehr Mitgliedern gewählt wird; und
in der Erwägung, dass der Vorsitzende des Gouverneursrats den Sekretär des IWF ersucht hat, den Vorschlag des Exekutivdirektoriums vor den Gouverneursrat zu bringen; und
in der Erwägung, dass der Sekretär des IWF den Bericht des Exekutivdirektoriums, in dem dieser seinen Vorschlag darlegt, dem Gouverneursrat unterbreitet hat; und
in der Erwägung, dass das Exekutivdirektorium den Gouverneursrat ersucht hat, gemäss Abschnitt 13 der Satzung des Fonds ohne Einberufung einer Sitzung über die nachfolgende Resolution abzustimmen;
beschliesst der Gouverneursrat gestützt auf die Empfehlungen und den erwähnten Bericht des Exekutivdirektoriums hiermit Folgendes:
Quotenerhöhung für die Mitglieder des Fonds
1. Der Internationale Währungsfonds schlägt vor, die Quoten der Fonds-Mitglieder unter Vorbehalt der Bestimmungen dieser Resolution auf die Beträge zu erhöhen, die in Anhang I dieser Resolution den einzelnen Mitgliedern zugeordnet sind.
2. Die durch diese Resolution vorgeschlagene Quotenerhöhung für ein Mitglied wird nur wirksam, wenn das Mitglied dem Fonds seine Zustimmung zu dieser Erhöhung spätestens bis zu dem in Absatz 4 vorgegebenen Zeitpunkt schriftlich mitteilt und die Quotenerhöhung vollständig innerhalb der in Absatz 5 vorgegebenen Frist zahlt, unter dem Vorbehalt, dass kein Mitglied mit überfälligen Rückkäufen, Gebühren oder Umlagen zum Allgemeinen Konto einer Erhöhung seiner Quote zustimmen oder diese höhere Quote zahlen kann, solange es diese Verbindlichkeiten nicht begleicht.
3. Die in dieser Resolution vorgeschlagenen Quotenerhöhungen treten erst in Kraft, wenn:
- der Exekutivdirektorium festgestellt hat, dass Mitglieder, die mindestens 70 Prozent des Gesamtquotenbetrags vom 5. November 2010 ausmachen, der Erhöhung ihrer Quoten schriftlich zugestimmt haben;
- die vorgeschlagene Änderung des Übereinkommens gemäss Anhang II dieser Resolution in Kraft getreten ist; und
- die vorgeschlagene Änderung des Übereinkommens, die durch die Resolution 63-2 des Gouverneursrats genehmigt wurde, in Kraft getreten ist.
Jedes Mitglied verpflichtet sich, die zur Erfüllung der Voraussetzungen erforderlichen Schritte möglichst bis zur IWF-Ministertagung 2012 abzuschliessen. Das Exekutivdirektorium ist aufgefordert, die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Schritte vierteljährlich zu überprüfen.
4. Mitteilungen nach Absatz 2 haben durch einen ordnungsgemäss befugten offiziellen Vertreter des Mitgliedslandes zu erfolgen und müssen bis zum 31. Dezember 2011, 18.00 Ortszeit Washington, beim Währungsfonds eingegangen sein, vorbehaltlich einer vom Exekutivdirektorium festzulegenden Fristverlängerung.
5. Jedes Mitglied zahlt dem Fonds die Erhöhung seiner Quote innerhalb von 30 Tagen nach dem späteren der folgenden Zeitpunkte: a) dem Tag, an dem es dem Fonds seine Zustimmung mitteilt, oder b) dem Tag, an dem die Voraussetzung für das Inkrafttreten der Quotenerhöhung nach Absatz 3 erfüllt wird, vorbehaltlich einer vom Exekutivdirektorium festzulegenden Fristverlängerung.
6. Bei seiner Entscheidung über eine Verlängerung der Zustimmungs- oder Zahlungsfrist für die Quotenerhöhung berücksichtigt das Exekutivdirektorium insbesondere die Lage der Mitglieder, die eine Zustimmung oder Zahlung der Quotenerhöhung möglicherweise noch beabsichtigen, einschliesslich von Mitgliedern mit langwierigen Rückständen beim Allgemeinen Konto in Form von überfälligen Rückkäufen, Gebühren oder Umlagen beim Allgemeinen Konto, die gemäss Einschätzung des Fonds mit dem Fonds an der Begleichung dieser Verbindlichkeiten zusammenarbeiten.
7. Für Mitglieder, die einer Erhöhung ihrer Quoten unter der 11. Allgemeinen Quotenüberprüfung und unter der Resolution 63-2 des Gouverneursrats noch nicht zugestimmt haben, ist die Zustimmungsfrist zu dieser Quotenerhöhung das in Absatz 4 vorgegebene Datum.
8. Jedes Mitglied zahlt 25 Prozent seiner Erhöhung entweder in Form von Sonderziehungsrechten oder in den Währungen anderer Mitglieder, die vom Fonds mit deren Einverständnis bestimmt werden, oder in einer beliebigen Kombination aus Sonderziehungsrechten und den genannten Währungen. Den Restbetrag der Erhöhung zahlt das Mitglied in seiner Landeswährung.
Quotenformel und 15. Allgemeine Quotenüberprüfung
9. Das Exekutivdirektorium ist aufgefordert, bis Januar 2013 eine umfassende Überarbeitung der Formel abzuschliessen.
10. Das Exekutivdirektorium ist aufgefordert, bis Januar 2014 einen Zeitplan für den Abschluss der 15. Allgemeinen Quotenüberprüfung vorzulegen. Es ist davon auszugehen, dass allfällige Anpassungen eine Erhöhung der Quotenanteile der dynamischen Länder in Übereinstimmung mit ihrer relativen Position in der Weltwirtschaft nach sich ziehen und deshalb wahrscheinlich zu einer Erhöhung des Anteils der Entwicklungs- und Schwellenländer insgesamt führen. Es werden Massnahmen getroffen, um den Stimmenanteil und die Vertretung der ärmsten Länder zu schützen.
Überprüfung der Neuen Kreditvereinbarungen (NKV)
11. Angesichts der im Rahmen der 14. Allgemeinen Quotenüberprüfung vorgeschlagenen Quotenerhöhungen sind das Exekutivdirektorium und die Teilnehmer der Neuen Kreditvereinbarungen (NKV) aufgefordert, bis November 2011 eine Überprüfung der Neuen Kreditvereinbarungen einschliesslich einer entsprechenden Reduktion der NKV-Mittel unter Beibehaltung der relativen Anteile der teilnehmenden Länder vorzunehmen, die in Kraft treten soll, wenn die unter Abschnitt 3 dieser Resolution aufgeführten Bedingungen erfüllt sind und die Quotenzahlungen im Zusammenhang mit der Mindestbeteiligung gemäss Abschnitt 3(i) dieser Resolution erfolgt sind.
Änderung des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds hinsichtlich der Reform des Exekutivdirektoriums (Gouvernanzreform)
12. Die vorgeschlagene Änderung des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds gemäss Anhang II dieser Resolution («Proposed Amendment on the Reform of the Executive Board») wird gutgeheissen.
13. Der Sekretär fragt alle Mitglieder des Fonds durch ein Rundschreiben oder ein Telegramm oder andere schnelle Kommunikationsformen direkt an, ob sie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel XXVIII des Übereinkommens der vorgeschlagenen Änderung zur Reform des Exekutivdirektoriums zustimmen.
14. In der Mitteilung, die gemäss Abschnitt 13 dieser Resolution an alle Mitgliedsländer geht, wird festgelegt, dass die vorgeschlagene Gouvernanzreform für alle Mitglieder zu dem Zeitpunkt in Kraft tritt, an dem der Fonds mittels einer offiziellen Mitteilung an alle Mitglieder bestätigt, dass drei Fünftel der Mitgliedsländer, die gemeinsam über mindestens 85 Prozent aller Stimmen verfügen, der vorgeschlagenen Reform des Exekutivdirektoriums zugestimmt haben.
Zweiter stellvertretender Exekutivdirektor
15. Ab der ersten ordentlichen Wahl nach Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens, die vom Gouverneursrat durch die Resolution 63-2 genehmigt wurde, wird einem Exekutivdirektor, der von sieben oder mehr Mitgliedern gewählt wird, das Anrecht eingeräumt, einen zweiten stellvertretenden Exekutivdirektor zu ernennen.
16. Wenn zwei stellvertretende Exekutivdirektoren ernannt werden, ist der Exekutivdirektor verpflichtet, den Sekretär des Fonds mittels einer Mitteilung darüber in Kenntnis zu setzen, (i) welcher Stellvertreter bei Abwesenheit des Exekutivdirektors und Anwesenheit beider Stellvertreter für ihn handelt; und (ii) welcher Stellvertreter die Befugnisse des Exekutivdirektors gemäss Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe f ausübt. Diese Bestimmungen können vom Exekutivdirektor durch Mitteilung an den Sekretär des Fonds jederzeit geändert werden.
Grösse und Zusammensetzung des Exekutivdirektoriums
17. Der Gouverneursrat nimmt Kenntnis: (i) von der Verpflichtung, die Anzahl der Exekutivdirektoren, die fortschrittliche europäische Länder repräsentieren, bis spätestens zur ersten ordentlichen Wahl der Exekutivdirektoren nach Erfüllung der in Abschnitt 3 dieser Resolution festgelegten Bedingungen zu vermindern, um dadurch eine verbesserte Vertretung der Schwellen- und Entwicklungsländer zu erreichen; und (ii) von der Verpflichtung der Mitglieder des Fonds, ein Exekutivdirektorium mit 24 Exekutivdirektoren beizubehalten und die Zusammensetzung des Exekutivdirektoriums ab dem Zeitpunkt, an dem die Bedingungen gemäss Abschnitt 3 dieser Resolution erfüllt sind, alle acht Jahre zu überprüfen.