Diese Verordnung regelt:
- die Durchführung verwaltungspolizeilicher Massnahmen, gestützt auf das BWIS, durch das Bundesamt für Polizei (fedpol);
- das Informationssystem HOOGAN von fedpol;
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120.52 — VVMH
vom 4. Dezember 2009 (Stand am 1. Januar 2024)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 24 a Absätze 7 und 8 sowie 30 des Bundesgesetzes
vom 21. März 1997 2 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS), 3
verordnet:
Diese Verordnung regelt:
Über die Beschlagnahme und die Einziehung von Propagandamaterial im Sinne von Artikel 13 e BWIS entscheidet fedpol nach Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB). 6
Die sicherstellende Behörde übermittelt das Propagandamaterial umgehend an den NDB und informiert diesen über die Umstände der Sicherstellung sowie über die beteiligten Personen und Firmen.
Fedpol zieht das Propagandamaterial ein, wenn der Aufruf zur Gewalt konkret und ernsthaft ist.
Fedpol vernichtet das eingezogene Material, sofern es nicht zu Instruktionszwecken verwendet werden kann.
Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten liegen namentlich vor, wenn eine Person im Vorfeld einer Sportveranstaltung, während der Veranstaltung oder im Nachgang dazu folgende Straftaten begangen oder dazu angestiftet hat:7
Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen in Sportstätten, in deren Umgebung sowie auf An- und Rückreisewegen zu und von Sportstätten.
Als Nachweis gewalttätigen Verhaltens gelten:
Aussagen nach Absatz 1 Buchstabe b sind schriftlich festzuhalten und zu unterzeichnen.
Die Kantone und die in Artikel 13 BWIS genannten Behörden und Amtsstellen erstatten fedpol unaufgefordert Meldung über Informationen und Erkenntnisse betreffend Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen.
Zusätzlich melden die Kantone fedpol:
Fedpol bestimmt den Massstab der Pläne nach Absatz 2 Buchstabe c. 17
Fedpol ist zuständig für die Verfügung einer Ausreisebeschränkung.
In der Verfügung sind die Dauer der Ausreisebeschränkung und die betroffenen Bestimmungsländer genau festzulegen.
Eine Sportveranstaltung beginnt mit dem ersten damit zusammenhängenden offiziellen Akt und endet mit dem letzten damit zusammenhängenden offiziellen Akt.
Dass eine Person sich anlässlich einer Sportveranstaltung in einem bestimmten Land an Gewalttätigkeiten beteiligen wird, ist namentlich anzunehmen, wenn diese Person:
Für die Verfügung einer Ausreisebeschränkung müssen zudem Hinweise vorliegen, dass die Person oder die betreffende Gruppierung beabsichtigt, zum Sportanlass im Ausland zu reisen.
Besteht gegen eine Person weder ein Rayonverbot noch eine Meldeauflage wegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen, so ist eine Ausreisebeschränkung begründet, wenn konkrete und aktuelle Tatsachen vorliegen, dass:18
Zusätzlich zur Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) wird die verfügte Ausreisebeschränkung dem BAZG, den Polizeibehörden der Kantone sowie den zuständigen Zoll- und Polizeibehörden im Ausland mitgeteilt. 19
Fedpol kann den Organisatoren von Sportveranstaltungen empfehlen, gegen Personen Stadionverbote auszusprechen, die sich anlässlich einer Sportveranstaltung innerhalb oder ausserhalb des Stadions gewalttätig verhalten haben. Die Empfehlungen erfolgen unter Angabe der notwendigen Daten nach Artikel 24 a Absatz 3 BWIS.
Es kann den Polizeibehörden der Kantone beantragen, ein Rayonverbot oder Meldeauflagen zu erlassen.
Im elektronischen Informationssystem HOOGAN werden Daten von Personen erfasst, die sich anlässlich einer Sportveranstaltung im Inland oder Ausland gewalttätig verhalten haben und gegen die eine Massnahme nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a oder eine Ausreisebeschränkung nach Artikel 7 verfügt wurde. 21
In HOOGAN werden zudem Sportveranstaltungen sowie damit zusammenhängende Ereignisse und die von den Kantonen bestimmten Rayons erfasst.
Auf HOOGAN haben die folgenden Behörden ausschliesslich zu den folgenden Zwecken Zugriff:
Für HOOGAN können Berechtigungen für Voll- und Kurzzugriffe erteilt werden. Der Vollzugriff ermöglicht das Lesen, das Erfassen, das Mutieren und das Löschen von Daten. Der Kurzzugriff ermöglicht nur das Lesen von jeweils aktiven Daten im konkreten Fall. 29
Über den Vollzugriff verfügen:
Über den Kurzzugriff verfügen:
Der Kurzzugriff der Polizeibehörden der Kantone und des BAZG erfolgt via Schnittstelle im RIPOL. 34
Die Datenfelder und Bearbeitungsrechte sind im Anhang aufgeführt. 35
Die Behörden nach Absatz 1 stellen sicher, dass die Datenschutz- und Informationssicherheitsbestimmungen eingehalten werden. 36
Die Leiterin oder der Leiter des Bereichs Hooliganismus von fedpol oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter entscheidet über individuelle Zugriffsanträge der Behörden nach Absatz 1. 37
Die Verantwortung für HOOGAN liegt beim Bereich Hooliganismus. 38
Die Organisatoren von Sportveranstaltungen dürfen die in HOOGAN gespeicherten Daten nur mit Zustimmung der datenliefernden Behörde und nur zur Umsetzung von Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen an die Sicherheitsverantwortlichen dieser Veranstaltungen weitergeben.
Die Sicherheitsverantwortlichen dürfen die Daten nur in Bezug auf die von der Behörde bezeichnete Sportveranstaltung bearbeiten. Sie dürfen dazu die Daten in elektronischen Personenerkennungssystemen bearbeiten.
Die Sicherheitsverantwortlichen und gegebenenfalls die Organisatoren von Sportveranstaltungen müssen die Daten nach der Sportveranstaltung umgehend vernichten. Sie haben die datenliefernde Behörde innert 24 Stunden über die Vernichtung zu unterrichten.
Fedpol regelt im Bearbeitungsreglement die Verwendung und die Bearbeitung der Daten durch die Organisatoren von Sportveranstaltungen und die Sicherheitsverantwortlichen.
Fedpol kann Personendaten an ausländische Polizeibehörden und Sicherheitsorgane weitergeben, die für die Sicherheit bei Sportveranstaltungen zuständig sind.
Es registriert die Weitergabe an ausländische Behörden.
Es setzt bei der Weitergabe von Informationen und Personendaten den Empfänger oder die Empfängerin über die Bewertung und die Aktualität der Daten in Kenntnis.
Es weist den Empfänger oder die Empfängerin darauf hin, dass:
Die Personendaten und die Informationen zu einer einzelnen Massnahme werden 3 Jahre nach Ablauf dieser Massnahme gelöscht.
Wird während dieser 3 Jahre eine weitere Massnahme gegen dieselbe Person eingetragen, so verlängert sich die Dauer der ersten Eintragung auf 3 Jahre ab dem Datum der zweiten Eintragung.
Die Daten zu einer einzelnen Massnahme werden in jedem Fall spätestens nach 10 Jahren gelöscht.
Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten:
Fedpol regelt in einem Bearbeitungsreglement:
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
(Art. 9 Abs. 6)
L |
= |
Lesen |
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A |
= |
Aktualisieren |
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V |
= |
Vernichten |
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R-Aktiv |
= |
nur Personen und untergeordnete Objekte, gegen die im Zeitpunkt der Anfrage eine Massnahme verhängt ist |
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H |
= |
Bereich Hooliganismus |
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ISC |
= |
Informatik Service Center EJPD |
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BAZG |
= |
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit |
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E |
= |
Städte-Polizei |
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F |
= |
Grenzstellen |
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R |
= |
Kantonale Polizei. |
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Vollzugriff auf HOOGAN im Bereich Produktion |
Kurzzugriff |
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Dienststelle |
fedpol H |
fedpol H |
BAZG, Kantone, Fachstellen PSP |
fedpol H |
fedpol H, ISC |
Kantone |
Organisationseinheiten E, F, R |
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Rolle |
fedpol |
fedpol Qualitätssicherung − −> |
Benutzer/in − −> |
Administrator/in |
technische/r Administrator/in − −> |
Sachbearbeiter/in |
Benutzer/in |
Benutzeradministrator/in RIPOL |
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Datenbereiche |
Datenfelder |
Bearbeitungsrecht |
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Person |
Personalien, Adresse, |
vorerfassen |
LAV |
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LAV |
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verifizieren |
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LA |
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erfassen |
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zurückweisen |
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LA |
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vernichten |
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LAV |
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archivieren |
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LAV |
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LAV |
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Veranstaltungen |
Ereignis |
erfassen |
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LAV |
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vernichten |
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LAV |
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Sportveranstaltungsbericht |
vorerfassen |
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LAV |
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verifizieren |
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LA |
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erfassen |
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LA |
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zurückweisen |
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LA |
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vernichten |
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LAV |
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LAV |
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Person / Veranstaltung |
Alle Datenfelder |
operative Daten |
L |
LA |
L |
L |
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L |
R-Aktiv |
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Funktion |
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Stammdatenverwaltung |
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LAV |
LAV |
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Benutzeradministration |
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LAV |
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