Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten betreffen oder ihre wesentlichen Interessen berühren.
Wesentliche Interessen der Kantone sind namentlich dann berührt, wenn die Aussenpolitik des Bundes wichtige Vollzugsaufgaben der Kantone betrifft.
Die Mitwirkung der Kantone darf die aussenpolitische Handlungsfähigkeit des Bundes nicht beeinträchtigen.