Flugpassagiere, die nach den Artikeln 8 und 9 der Visumpflicht unterstehen, benötigen kein Visum für den Flughafentransit, sofern sie die Voraussetzungen von Artikel 5 Buchstaben a und c–f erfüllen.
In Abweichung von Absatz 1 benötigen folgende Personen ein Visum für den Flughafentransit:
- Staatsangehörige der in Anhang IV des Visakodex genannten Staaten (Art. 3 Abs. 1 des Visakodex);
- Staatsangehörige der in Anhang 4 genannten Staaten, für die das EJPD eine Visumpflicht für den Flughafentransit eingeführt hat, weil Flugpassagiere im Transit in grosser Zahl illegal in die Schweiz gelangen (Art. 3 Abs. 2 des Visakodex).
Das EJPD ist befugt, Anhang 4 periodisch an die Migrationslage anzupassen.
Gestützt auf Artikel 3 Absatz 5 des Visakodex sind folgende Personen von der Visumpflicht für den Flughafentransit ausgenommen:
- Inhaberinnen und Inhaber eines von einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels;
- Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU und der EFTA, die über einen der folgenden Aufenthaltstitel verfügen:1.einen von Andorra, Japan, Kanada, San Marino, dem Vereinigten Königreich oder den Vereinigten Staaten ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel nach Anhang V des Visakodex, der die vorbehaltlose Rückübernahme der Inhaberin oder des Inhabers garantiert,2.einen gültigen Aufenthaltstitel für ein überseeisches Land oder Gebiet der Niederlande: Aruba, Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Sint Eustatius und Saba;
- Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU und der EFTA, die über ein gültiges Visum der folgenden Staaten verfügen:1.eines EU-Mitgliedstaates, der den Visakodex nicht übernimmt oder noch nicht vollständig anwendet,2.von Japan, Kanada oder den Vereinigten Staaten,3.eines überseeischen Landes oder Gebietes der Niederlande: Aruba, Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Sint Eustatius und Saba;
- Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates nach Anhang I Artikel 3 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) oder Familienangehörige von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die Begünstigte des Abkommens vom 25. Februar 2019 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens sind;
- Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten und gültigen Diplomatenpasses, der von einem der in Absatz 2 genannten Staaten ausgestellt wurde;
- Flugbesatzungsmitglieder, die Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Übereinkommens vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt sind.
Treten die Staatsangehörigen nach Absatz 4 Buchstabe c die Rückreise nach Ablauf des Visums an, so gilt die Befreiung von der Visumpflicht nur, wenn sie aus dem Staat zurückkehren, der das Visum erteilt hat.
Flugpassagiere, die von der Visumpflicht nach den Artikeln 8 und 9 befreit sind, sind ebenfalls von der Visumpflicht für den Flughafentransit befreit.