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142.51 BGIAA

Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)

vom 20. Juni 2003 (Stand am 15. Juni 2025)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 121 Absatz 1 der Bundesverfassung 1 ,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 2002 2 ,

beschliesst:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz führt ein Informationssystem ein, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient.

Die Artikel 9 a , 92 a , 101, 102, 102 c –102 e , 109 k –109 m und 111 a –111 d des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 3 (AIG), die Artikel 96–99, 102–102 a bis und 102 b –102 e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 4 (AsylG) sowie Artikel 44 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 5 (BüG) bleiben vorbehalten. 6

Art. 27 Führung des Informationssystems

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) 8 führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.

Art. 3 Zweck des Informationssystems

Das Informationssystem dient der einheitlichen Bearbeitung der Daten zur Identität von Ausländerinnen und Ausländern einschliesslich von Personen aus dem Asylbereich.

Es unterstützt das SEM bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben im Ausländerbereich:9

  1. die Verwaltung der Dossiers der registrierten Personen;
  2. 10 die Ausstellung von Ausländerausweisen, schweizerischen Reisedokumenten und Bewilligungen zur Wiedereinreise für registrierte Personen, einschliesslich solcher mit biometrischen Daten;
  3. 11 die Kontrolle der Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen der Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen der Vorschriften des AIG12, des Abkommens vom 21. Juni 199913 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen), des Abkommens vom 21. Juni 200114 zur Änderung des EFTA-Übereinkommens, der Schengen-Assoziierungsabkommen sowie der Dublin-Assoziierungsabkommen; die Schengen- und die Dublin-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt;
  4. die Ausstellung und Kontrolle von Visa;
  5. 15 die Ausstellung und Kontrolle von Reisegenehmigungen nach der Verordnung (EU) 2018/124016 (ETIAS-Reisegenehmigungen);
  6. die Zuteilung von Kontingenten auf die Kantone;
  7. die Organisation von Massnahmen zur Förderung der Integration der Ausländerinnen und Ausländer;
  8. die Erfüllung der Aufgaben nach dem BüG17;
  9. 18 die Bearbeitung von Personendaten über Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen;
  10. 19 die Umsetzung des Freizügigkeitsabkommens und des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des EFTA-Übereinkommens;
  11. 20 die Erleichterung der Verfahren mittels elektronischen Zugriffs auf die Dossiers im Ausländerbereich des SEM;
  12. 21 die Erfüllung der Aufgaben nach dem Entsendegesetz vom 8. Oktober 199922.

Es unterstützt das SEM bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben im Asylbereich:23

  1. die Verwaltung der Dossiers der registrierten Personen;
  2. 24 die Ausstellung von Ausländerausweisen, schweizerischen Reisedokumenten und Bewilligungen zur Wiedereinreise für registrierte Personen, einschliesslich solcher mit biometrischen Daten;
  3. die Beschaffung von Reisepapieren und die Organisation der Ausreise im Rahmen von Aus- und Wegweisungsverfahren;
  4. die Vergütung der Sozialhilfekosten der Kantone gemäss AsylG25;
  5. die Organisation von Massnahmen zur Förderung der Integration von Personen aus dem Asylbereich;
  6. 26 die Evaluation von sozialpolitischen Massnahmen, die das SEM unterstützt;
  7. die Umsetzung der Rückerstattungspflicht und der Sicherheitsleistungen nach den Artikeln 85–87 des AsylG;
  8. 27 die Bestimmung des Staates, der nach den Dublin-Assoziierungsabkommen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist;
  9. 28 die Erleichterung des Asylverfahrens mittels elektronischen Zugriffs auf die Dossiers der Asylsuchenden;
  10. 29 die Bearbeitung von Personendaten über Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen.

Es dient ferner der Erstellung von Statistiken, der Verfahrens- und Vollzugskontrolle und der Führung des Rechnungswesens.

Zu Kontrollzwecken und für die Erstellung von Statistiken über die gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügten Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen nach dem AsylG, dem AIG, dem Freizügigkeitsabkommen, dem Strafgesetzbuch (StGB)30 und dem Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192731 (MStG) werden folgende Daten im Informationssystem erfasst:

  1. Verfügungen nach Artikel 68a Absätze 1 und 2 AIG, sowie die Wegweisungen gegenüber EU-EFTA Staatsangehörigen;
  2. die Anordnung einer Landesverweisung nach den Artikeln 66a oder 66abis StGB oder den Artikeln 49a oder 49abis MStG (Landesverweisung);
  3. der Aufschub des Vollzugs einer Landesverweisung;
  4. die Aufhebung des Aufschubs des Vollzugs einer Landesverweisung;
  5. der Verzicht auf die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung nach Artikel 66a Absätze 2 und 3 StGB oder Artikel 49aAbsätze 2 und 3 MStG;
  6. bei einer in der Schweiz angeordneten Landesverweisung, das effektive oder das von der Vollzugsbehörde festgelegte Ausreisedatum sowie die Angabe des Ausreisegrundes: Ausschaffung, Auslieferung, Überstellung zum Zwecke des Sanktionsvollzugs im Ausland;
  7. begangene Straftaten;
  8. die freiwillige oder zwangsweise Ausreise;
  9. der Staat, in den die ausländische Person zwangsweise rückgeführt wird;
  10. die Gründe für die Entfernungs- und Fernhaltemassnahme.32

Die Daten nach Absatz 4 bis werden automatisch aus VOSTRA übertragen, sofern sie nicht in ZEMIS schon enthalten sind. 33

Die AHV-Nummer 34 nach Artikel 50 c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 35 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung dient dem elektronischen Datenaustausch zwischen amtlichen Personenregistern. 36

Art. 4 Inhalt des Informationssystems

Das Informationssystem enthält:

  1. Daten zur Identität der registrierten Personen;
  2. 37 Gesichtsbild, Fingerabdrücke und Unterschrift (biometrische Daten);
  3. Daten zu den spezifischen Aufgaben des SEM nach Artikel 3 Absätze 2 und 3;
  4. 38
  5. 39 ein Subsystem mit den Dossiers der Verfahren im Ausländer- und Asylbereich in elektronischer Form;
  6. 40 Audioaufzeichnungen für Sprachgutachten im Asylbereich;
  7. 41 den Vermerk «Medizinalfall», um die Asylsuchenden auf die Kantone zu verteilen.
  8. 42 die Erwähnung allfälliger Behinderungen, Prothesen oder Implantate, wenn die betreffende Person darum ersucht.

Im Informationssystem können besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 43 (DSG) bearbeitet werden, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 dieses Gesetzes unerlässlich ist. 44

Art. 5 Verantwortlichkeit45

Das SEM ist für die Sicherheit des Informationssystems und die Recht mässigkeit der Bearbeitung der Personendaten verantwortlich. 46

47

Art. 648 Auskunfts- und Berichtigungsrecht

Begehren um Auskunft über Personendaten (Art. 25 DSG 49 ) und um Berichtigung (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG) sind an das SEM zu richten.

Beschwerden richten sich nach Artikel 41 DSG; sie sind beim SEM einzureichen.

2. Abschnitt Bearbeitung von Daten

Art. 7 Zuständige Behörden

Das SEM bearbeitet Personendaten im Informationssystem in Zusammenarbeit mit den in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben e, f und m–o sowie Absatz 2 Buchstaben e und m–o aufgeführten Behörden oder Stellen und unter Mitwirkung der Kantone. 50

Es vergewissert sich, ob die von ihm bearbeiteten Personendaten richtig sind (Art. 6 Abs. 5 DSG 51 ). 52

Nach der Vereinbarung vom 6. November 1963 53 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit werden die zuständigen Behörden des Fürstentums Liechtenstein im Bereich der Fremdenpolizei wie kantonale Behörden behandelt.

Der Bundesrat regelt, welche Personendaten die Behörden nach Absatz 1 im Informationssystem bearbeiten können.

Art. 7a54 Biometrische Daten

Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben biometrische Daten direkt ins Informationssystem eingeben:

  1. das SEM;
  2. Dritte, die vom SEM mit der Feststellung der Identität von asylsuchenden oder schutzbedürftigen Personen in den Empfangs- und Verfahrenszentren betraut sind;
  3. die Ausweise ausstellenden Behörden;
  4. die Behörden, die vom SEM mit der Erfassung biometrischer Daten im Zusammenhang mit Reisedokumenten betraut sind;
  5. die kantonalen Migrationsbehörden.

Die Erfassung biometrischer Daten und deren Übermittlung an die mit der Ausfertigung der Ausweise oder Reisedokumente betrauten Stellen können teilweise oder ganz Dritten übertragen werden.

Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die biometrischen Daten im Informationssystem bearbeiten:

  1. das SEM;
  2. Dritte, die vom SEM mit der Sicherheit in den Empfangs- und Verfahrenszentren betraut sind;
  3. die Ausweise oder Reisedokumente ausstellenden Behörden;
  4. die kantonalen Migrationsbehörden;
  5. das Grenzwachtkorps;
  6. die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden;
  7. das SIRENE-Büro von fedpol;
  8. der Nachrichtendienst des Bundes.

Die Behörden übermitteln den mit der Ausfertigung der Ausweise oder Reisedokumente betrauten Stellen die zur Erfüllung ihres Auftrags erforderlichen Daten.

Art. 855 Daten über Beschwerden

Die für die Behandlung von Beschwerden aus dem Ausländer- und dem Asylbereich zuständigen Bundesbehörden übermitteln dem SEM regelmässig in elektronischer Form die Daten über den Eingang und die Erledigung von Beschwerden.

Art. 8a56 Übermittlung von Daten an das Informationssystem für die Durchführung der Rückkehr

Folgende Daten können automatisch an das Informationssystem für die Durchführung der Rückkehr nach Artikel 109f AIG57 übermittelt werden:

  1. der Name und Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, die Religion, die Muttersprache, der Zivilstand und die Adresse der Ausländerin oder des Ausländers sowie der Name der Eltern;
  2. die biometrischen Daten;
  3. der Teil des elektronischen Dossiers betreffend die Rückkehr nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d;
  4. Ort, Dauer und Art der Inhaftierung.

3. Abschnitt Zugriff auf das Informationssystem

Art. 9 Abrufverfahren

Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:58

  1. 59 den kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden, den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, den kantonalen Sozialhilfe-, Arbeitsmarkt- und Bürgerrechtsbehörden für ihre Aufgaben im Ausländerbereich sowie den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden zur Personenidentifikation;
  2. 60 den für den Vollzug der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)61 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192762 (MStG) zuständigen Behörden;
  3. 63
  4. 64 den Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit ausschliesslich zur Personenidentifikation bei:1.dem polizeilichen Nachrichtenaustausch,2.sicherheits-und gerichtspolizeilichen Ermittlungen,3.Auslieferungsverfahren,4.Rechts- und Amtshilfe,5.der stellvertretenden Strafverfolgung und Strafvollstreckung,5bis.der Überstellung verurteilter Personen,5ter.dem stellvertretenden Straf- und Massnahmenvollzug,6.der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des organisierten Verbrechens,6bis.der Bekämpfung des Missbrauchs von Vorläuferstoffen für explosionsfähige Stoffe;7.der Kontrolle von Ausweisschriften,8.Nachforschungen nach vermissten Personen,9.der Kontrolle der Eingaben im automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200865 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI);
  5. den Beschwerdeinstanzen des Bundes für die Instruktion der bei ihnen eingegangenen Beschwerden;
  6. den Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachtskorps zur Durchführung der Personenkontrolle und zur Erteilung von Ausnahmevisa;
  7. den schweizerischen Auslandvertretungen und Missionen zur Prüfung der Visumgesuche und zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich des Schweizer Bürgerrechts;
  8. dem Staatssekretariat und der Politischen Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (Departement) zur Prüfung und zum Entscheid über Visumgesuche im Zuständigkeitsbereich des Departements;
  9. der zentralen Ausgleichsstelle zur Abklärung von Leistungsgesuchen sowie zur Zuteilung und Überprüfung der AHV-Nummer;
  10. den kantonalen Steuerbehörden für ihre Aufgaben bei der Erhebung der Quellensteuer;
  11. 66 den Zivilstandsämtern und ihren Aufsichtsbehörden: zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit Zivilstandsereignissen, für die Vorbereitung einer Eheschliessung oder Eintragung der Partnerschaft sowie zur Verhinderung der Umgehung des Ausländerrechts nach Artikel 97a Absatz 1 des Zivilgesetzbuches67 und Artikel 6 Absatz 2 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 200468;
  12. 69 der Zeugenschutzstelle des Bundes gemäss dem Bundesgesetz vom 23. Dezember 201170 über den ausserprozessualen Zeugenschutz zur Erfüllung ihrer Aufgaben;
  13. 71 dem Nachrichtendienst des Bundes:1.zur Personenidentifikation für das frühzeitige Erkennen und Verhindern von Bedrohungen für die innere oder äussere Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201572 (NDG),2.zur Erfüllung seiner Aufgaben bei Überprüfungen im Zusammenhang mit der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 14 Buchstabe d BüG73, nach dem AIG74 und dem AsylG75,3.zur Prüfung von Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen nach dem AIG;
  14. 76 der mit der Ausfertigung der Reisedokumente beauftragten Stelle;
  15. 77 den von den Kantonen bezeichneten Behörden oder Stellen, zur Entgegennahme von Gesuchen um Ausstellung von Reisedokumenten;
  16. 78 den von den Kantonen bezeichneten Behörden oder Stellen, zur Erfassung des Gesichtsbilds und der Fingerabdrücke im Zusammenhang mit der Ausstellung von Reisedokumenten.
  17. 79 dem Bundesamt für Polizei zur Prüfung von Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen nach dem AIG.

Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Asylbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:80

  1. 81 den kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden, den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, den kantonalen Sozialhilfe- und Arbeitsmarktbehörden für ihre Aufgaben im Asylbereich sowie den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden zur Personenidentifikation;
  2. 82 den für den Vollzug der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG zuständigen Behörden;
  3. 83 den Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit:841.85ausschliesslich zur Personenidentifikation in den Bereichen des polizeilichen Nachrichtenaustausches, der sicherheits- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen, bei Auslieferungsverfahren, bei Rechts- und Amtshilfe, bei der stellvertretenden Strafverfolgung und Strafvollstreckung, bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des organisierten Verbrechens, bei der Bekämpfung des Missbrauchs von Vorläuferstoffen für explosionsfähige Stoffe, bei der Kontrolle von Ausweisschriften, bei Nachforschungen nach vermissten Personen, bei der Kontrolle der Eingaben im automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 15 BPI sowie der Begutachtung der Asylunwürdigkeit nach Artikel 53 AsylG,2.zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 99 AsylG;
  4. den Beschwerdeinstanzen des Bundes für die Instruktion der Beschwerden nach dem AsylG;
  5. den Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachtkorps zur Durchführung der Personenkontrolle und Erteilung von Ausnahmevisa;
  6. der Eidgenössischen Finanzkontrolle zur Wahrung der Finanzaufsicht;
  7. der zentralen Ausgleichsstelle zur Abklärung von Leistungsgesuchen sowie zur Zuteilung und Überprüfung der AHV-Nummer;
  8. den kantonalen Steuerbehörden für ihre Aufgaben bei der Erhebung der Quellensteuer;
  9. 86 den Zivilstandsämtern und ihren Aufsichtsbehörden: zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit Zivilstandsereignissen, für die Vorbereitung einer Eheschliessung oder Eintragung der Partnerschaft sowie zur Verhinderung der Umgehung des Ausländerrechts nach Artikel 97a Absatz 1 des Zivilgesetzbuches und Artikel 6 Absatz 2 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004;
  10. 87 der Zeugenschutzstelle des Bundes gemäss dem Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz zur Erfüllung ihrer Aufgaben;
  11. 88 den Visumbehörden zur Überprüfung, ob eine Visumgesuchstellerin oder ein Visumgesuchsteller ein Asylverfahren durchläuft oder durchlaufen hat;
  12. 89 dem Nachrichtendienst des Bundes ausschliesslich zur Personenidentifikation für das frühzeitige Erkennen und Verhindern von Bedrohungen für die innere oder äussere Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a NDG sowie zur Erfüllung seiner Aufgaben bei Überprüfungen im Zusammenhang mit der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 14 Buchstabe d BüG, nach dem AIG und dem AsylG.
  13. 90 der mit der Ausfertigung der Reisedokumente beauftragten Stelle;
  14. 91 den von den Kantonen bezeichneten Behörden oder Stellen, zur Entgegennahme von Gesuchen um Ausstellung von Reisedokumenten;
  15. 92 den von den Kantonen bezeichneten Behörden oder Stellen, zur Erfassung des Gesichtsbilds und der Fingerabdrücke im Zusammenhang mit der Ausstellung von Reisedokumenten.

Art. 10 Gewährung des Zugriffes

Der Entscheid über die Gewährung des Zugriffs zum Informationssystem an die in Artikel 9 aufgeführten Behörden obliegt dem SEM . 9394

Die Mitarbeitenden der zugriffsberechtigten Behörden erhalten auf Antrag hin ausschliesslich auf diejenigen Daten Zugriff, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Artikel 9 benötigen.

Art. 11 Gewährung des Zugriffs an beauftragte Dritte

Beauftragen das SEM oder die nach Artikel 7 Absatz 1 am Informationssystem beteiligten Behörden einen Dritten auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung mit der Erfüllung von Aufgaben nach dem AIG 95 , dem AsylG 96 oder dem BüG 97 , so kann das nach Artikel 3 Absatz 2 oder 3 zuständige Bundesamt diesem Dritten durch ein Abrufverfahren den Zugriff auf diejenigen im Informationssystem bearbeiteten Personendaten gewähren, welche dieser zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt. 98

Das SEM kontrolliert, ob die beauftragten Dritten die anwendbaren Vorschriften über den Datenschutz und die Informatiksicherheit einhalten. 99

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

4. Abschnitt Bekanntgabe von Daten

Art. 12 Rückübernahme durch Kantone

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann die zuständigen kantonalen Behörden zum Zwecke der Rationalisierung ermächtigen, Daten von Personen, für die sie nach dem AIG 100 , dem AsylG 101 oder dem BüG 102 zuständig sind, in ihre eigenen Informationssysteme zu übernehmen. 103

Das Gesuch ist beim SEM einzureichen. 104

Art. 13 Bekanntgabe von elektronischen Datensätzen oder Listen

Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Personendaten aus dem Ausländerbereich folgenden Behörden oder Organisationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in Form von elektronischen Datensätzen oder Listen bekanntgeben:105

  1. den Behörden nach Artikel 9 Absatz 1;
  2. der für die Führung der Statistik gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992106 zuständigen Bundesbehörde;
  3. den beauftragten Dritten nach Artikel 11.

Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Personendaten aus dem Asylbereich folgenden Behörden oder Organisationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in Form von elektronischen Datensätzen oder Listen bekanntgeben:107

  1. den Behörden nach Artikel 9 Absatz 2;
  2. der für die Führung der Statistik gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 zuständigen Bundesbehörde;
  3. den beauftragten Dritten nach Artikel 11;
  4. der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Koordination der den zugelassenen Hilfswerken nach dem AsylG108 übertragenen Aufgaben;
  5. den mit der Führung der Sicherheitskonti nach dem AsylG beauftragten Dritten für die Erfüllung ihrer Aufgaben;
  6. der Schweizerischen Ausgleichskasse und den kantonalen Ausgleichskassen für ihre Aufgaben im Bereich der Finanzierung der AHV-Mindestbeiträge für nicht erwerbstätige Asylsuchende.

Art. 14109 Bekanntgabe im Einzelfall

Das SEM kann auf schriftliches und begründetes Gesuch hin im Einzelfall weiteren Behörden diejenigen Personendaten aus dem Informationssystem bekanntgeben, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

Art. 15110 Bekanntgabe ins Ausland

Die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland richtet sich nach den Artikeln 16 und 17 DSG 111 , den Artikeln 102 c –102 e, 109 k, 109 l und 111 a –111 d AIG 112 sowie den Artikeln 97, 98, 102 a bis , 102 b und 102 c AsylG 113 .

5. Abschnitt Vollzugsbestimmungen

Art. 16114 Aufsichtspflicht der kantonalen Datenschutzbehörden

Die kantonalen Datenschutzbehörden überwachen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Einhaltung des Datenschutzes.

Art. 17 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er regelt insbesondere:

  1. die Kategorien der bearbeiteten Personendaten und die Zugriffsrechte (Einsichts- und Bearbeitungsrechte);
  2. die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten;
  3. die Aufbewahrungsdauer der Daten;
  4. die Anonymisierung und die Vernichtung der Personendaten nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer.

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 18 Änderung bisherigen Rechts

115

Art. 18a116 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Dezember 2009

Bis zu ihrer Aufhebung zum Zeitpunkt der Einführung des neuen nationalen Visum systems lauten die Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und 8 a wie folgt: … 117

Art. 19 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 29. Mai 2006 118

Anhang119

(Art. 3 Abs. 2 Bst. c)

1. Schengen-Assoziierungsabkommen

Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen:

  1. Abkommen vom 26. Oktober 2004120 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA);
  2. Abkommen vom 26. Oktober 2004121 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen;
  3. Übereinkommen vom 17. Dezember 2004122 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;
  4. Abkommen vom 28. April 2005123 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren;
  5. Protokoll vom 28. Februar 2008124 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

2. Dublin-Assoziierungsabkommen

Die Dublin-Assoziierungsabkommen umfassen:

  1. Abkommen vom 26. Oktober 2004125 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA);
  2. Übereinkommen vom 17. Dezember 2004126 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;
  3. Protokoll vom 28. Februar 2008127 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;
  4. Protokoll vom 28. Februar 2008128 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags.