Kampagnenzuwendungen von über 15 000 Franken sind beim Eingang der Zuwendung oder spätestens mit der Schlussrechnung mit einem Auszug aus der Buchhaltung sowie mit einem Bankauszug oder einer Bestätigung der Urheberin oder des Urhebers der Zuwendung zu belegen.
Als Urheberin oder Urheber der Zuwendung gilt die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, welche die Zuwendung ursprünglich erbrachte, um die politische Akteurin oder den politischen Akteur zu unterstützen.
Als gewährt gilt eine Zuwendung, wenn:
- die Empfängerin oder der Empfänger über sie verfügt;
- sie im Hinblick auf eine Kampagne versprochen ist und die Empfängerin oder der Empfänger nach Treu und Glauben davon ausgehen kann, dass sie oder er die Zuwendung tatsächlich erhalten wird.
Bei nichtmonetären Zuwendungen sind der Sachwert und die Art der Dienstleistung sowie die Berechnung des gemeldeten Wertes anzugeben; der Wert ist zu marktüblichen Bedingungen zu berechnen.