Diese Verordnung legt fest:
- die Grundsätze, die bei erstinstanzlichen wirtschaftsrechtlichen Verfahren des Bundesrechts beachtet werden müssen;
- den zeitlichen Rahmen, in dem ein Gesuch in einem erstinstanzlichen wirtschaftsrechtlichen Verfahren nach Bundesrecht zu behandeln ist.
Ein wirtschaftsrechtliches Verfahren nach dieser Verordnung liegt vor, wenn eine Behörde einer gesuchstellenden Person im Zusammenhang mit einer auf Erwerb ausgerichteten Tätigkeit:
- eine Zustimmung erteilt;
- besondere wirtschaftliche Rechte gewährt;
- die Befolgung gewisser staatlicher Regelungen freistellt.
Bestimmungen in anderen Erlassen des Bundesrechts über die von den Bundesbehörden zu beachtenden Fristen gehen dieser Verordnung vor.
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 4 dieser Verordnung sind auf die Verfahren vor dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum nicht anwendbar.