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172.041.15 GebV BAR

Verordnung des EDI über die Gebühren des Schweizerischen Bundesarchivs (Gebührenverordnung BAR)

vom 1. Dezember 1999 (Stand am 1. Januar 2008)

Das Eidgenössische Departement des Innern,

gestützt auf Artikel 11 Absatz 3 der Archivierungsverordnung
vom 8. September 1999 1 ,

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebühren für Dienstleistungen des Schweizerischen Bundesarchivs (Bundesarchiv).

Art. 2 Grundsätze

Die Grunddienste des Bundesarchivs nach Artikel 11 Absatz 1 der Archivierungsverordnung vom 8. September 1999 sind unentgeltlich, soweit sie für eine sachgemässe Nutzung des Archivguts erforderlich sind.

Zusätzliche Dienstleistungen unterliegen der Gebührenpflicht. Die Gebühren bemessen sich nach dem Kostendeckungsprinzip und nach dem Äquivalenzprinzip unter Berücksichtigung der Materialkosten, der direkten Personalkosten und anderer Auslagen.

Das Bundesarchiv erbringt zusätzliche Dienstleistungen nur, soweit dies mit seinen jeweiligen Möglichkeiten vereinbar ist und soweit die Erfüllung der Kernaufgaben nicht beeinträchtigt wird.

Art. 3 Ermässigung oder Erlass der Gebühren

Das Bundesarchiv kann die Gebühren ermässigen oder erlassen, wenn:

  1. die Erhebung der Gebühren mehr Aufwand verursacht, als die Dienstleistung kostet;
  2. der oder die Gebührenpflichtige wenig begütert ist;
  3. die Dienstleistung oder die gewerbliche Nutzung im öffentlichen Interesse erfolgt, wie z. B. zu Ausbildungszwecken.

Art. 4 Gebührenzuschläge

Es kann ein Zuschlag von bis zu 50 Prozent verlangt werden, wenn die Dienstleistung auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet wird.

Es kann ein Verwaltungszuschlag von bis zu 20 Prozent verlangt werden, wenn das Bundesarchiv die Dienstleistung durch Dritte erbringen lässt.

Art. 5 Voranschlag

Bei Dienstleistungen, deren Gebühren voraussichtlich 200 Franken übersteigen, unterrichtet das Bundesarchiv die Gebührenpflichtigen vorgängig über die voraussichtlichen Gebühren.

Art. 6 Gebührenverfügung

Das Bundesarchiv stellt die Gebühren nach Erbringung der Dienstleistung in Rechnung.

Der oder die Gebührenpflichtige kann innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung beim Bundesarchiv eine Gebührenverfügung verlangen. 2

Art. 7 Gebührenansätze

Die Ansätze für die Gebühren sind im Anhang festgelegt.

Bei Privatarchiven können besondere Bestimmungen und Ansätze gemäss den Vereinbarungen mit dem Depositär oder der Depositärin zur Anwendung kommen.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Anhang

(Art. 6 Abs. 1)

Gebührenansätze in Franken

1. Dienstleistungsaufträge für Reproduktion

Franken

Fotokopie im Format A4 oder A3

ab normaler Einzelblattvorlage bis A3

–.80

ab besonderen Vorlagenformaten, ab gebundenen Vorlagen oder ab schlechter Vorlagenqualität


2.—

Papierabzug ab bestehendem Mikroformen, ausgedruckt durch die Benutzenden


–.40

Verfilmung eines integralen Dossiers auf Mikrofilm

  1. pro Seite

–.50

Kopie eines bestehenden Mikrofilms pauschal

35.—

Tonbandkassette, bespielt durch die Benutzenden
pro Kassette


10.—

Tonbandkassette, bespielt durch das Personal
pro Kassette


35.—

Film 16 oder 35 mm, bespielt durch externe Partnerfirma auf Videokassette


nach Offerte

Videokopien auf VHS-Format, bespielt durch die Benutzenden

  1. Grundpauschale inkl. 1 Kassette und 1–3 Sequenzen

40.—

  1. für jeden weiteren Beitrag oder Sequenz

10.—

Elektronische Kopie online übermittelt

ab Einzelblattvorlage bis A3 pro Seite

–.80

ab besonderen Vorlagenformaten, ab gebundenen Vorlagen oder ab schlechter Vorlagenqualität pro Seite


2.—

Elektronische Kopie auf maschinenlesbarem Datenträger gespeichert, zusätzlich zum Seitenpreis

  1. pro Diskette

10.—

  1. pro CD-ROM

40.—

2. Auswertungsaufträge

Franken

Rechercheaufträge, die über die Ermittlung der Unterlagen anhand
der Findmittel hinausgehen, z.B. Gutachten zur Quellenlage, Datenbankabfragen pro Stunde



100.—

Auswertung von Archivbeständen, themenbezogene Analysen und
historische Gutachten pro Stunde


100.—

3. Vermittlungsangebote

Franken

Führungen, Archivbesichtigungen und –einführungen; Ausstellungsführungen

  1. pro 20 Teilnehmende und 1,5 Stunden Dauer

100.—