Muss nach einer überraschend eingetretenen natur- oder zivilisationsbedingten Katastrophe oder ausnahmsweise nach einer anderen überraschend eingetretenen Notlage ein dringlicher Einsatzentscheid gefällt werden, so entscheidet der Delegierte im Rahmen seiner Finanzkompetenz selbständig und in eigener Verantwortung über den Einsatz und dessen Durchführungsmodalitäten. Soweit möglich, konsultiert er beim Einsatzentscheid folgende Stellen:
- den Departementschef (in wichtigen Fällen);
- die Politische Direktion;
- den Direktor der DEZA;
- …
War vor dem Entscheid keine Konsultation möglich, so informiert der Delegierte die in Absatz 1 genannten Stellen bei nächster sich bietender Gelegenheit.
…
Ein Einsatzentscheid gilt dann als dringlich, wenn er ohne Zeitverlust getroffen werden muss, damit Personen gerettet oder ihre Überlebenschancen erhöht werden können. Der Delegierte entscheidet selbständig und in eigener Verantwortung, ob es sich um einen dringlichen Einsatz handelt.
Dauert ein dringlicher Einsatz mehr als zwei Monate, so informiert der Delegierte in regelmässigen Abständen die in Absatz 1 genannten Stellen über den Einsatz.