Diese Verordnung umschreibt die Voraussetzungen für die Zuweisung der besonderen Funktionen im EDI zu einer Lohnklasse (LK) nach Artikel 36 BPV.
172.220.111.343.2
Verordnung des EDI über die Bewertung der besonderen Funktionen im EDI (Funktionenbewertungsverordnung EDI)
vom 28. März 2002 (Stand am 1. Juli 2003)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
gestützt auf die Artikel 52 Absatz 5 und 53 Buchstabe c der
Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 1 (BPV),
im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement,
verordnet:
Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Bewertungsgrundlagen
Massgebend für die Funktionsbewertung sind die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Belastungen und Verantwortlichkeiten. Ferner werden die fachliche Breite, Verschiedenartigkeit und Komplexität der Aufgaben sowie die Führungsanforderungen berücksichtigt.
Grundlagen der Funktionsbewertung sind die Aufgaben, die in der Stellenbeschreibung festgehalten sind. Wenn eine Funktion verschiedenartige Tätigkeiten umfasst, so richtet sich die Funktionsbewertung in erster Linie nach den Aufgaben, die den überwiegenden Teil der Arbeitszeit beanspruchen. Die weiteren Aufgaben sind angemessen zu berücksichtigen.
Funktionen mit vergleichbaren Voraussetzungen und Aufgaben sind gleich zu bewerten. Für Funktionen, die in einer Organisationseinheit nur vereinzelt vorkommen, sind Vergleiche mit anderen Organisationseinheiten anzustellen.
Die dauernde und vollumfängliche Stellvertretung kann mit einer zusätzlichen Lohnklasse abgegolten werden.
Wird für eine Stelle eine spezifische Ausbildung verlangt, so gilt dieses Erfordernis als erfüllt, wenn die entsprechende Abschlussprüfung bestanden ist.
Im Rahmen dieser Verordnung können für die Zuweisung der einzelnen Funktionen zu einer Lohnklasse verfeinerte Funktionsbewertungsinstrumente angewendet werden.
Art. 3 Funktionsverzeichnis
Die Funktionsbewertungen sind im Anhang aufgeführt.
Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 12. Mai 1989 2 über die Wahlerfordernisse und Beförderungsbedingungen für Ämter des EDI wird aufgehoben.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2002 in Kraft.
Anhang3
(Art. 3)
Besondere Funktionen im EDI
Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie
Meteorologische Mitarbeiter/innen
Ziffer | Funktion | LK |
1 | Meteorologische Mitarbeiter/innenmit abgeschlossener | 12 |
2 | Meteorologische Mitarbeiter/innennach Ziffer 1, | 14 |
3 | Meteorologische Mitarbeiter/innen,die als Wetterberater/innen | 15 |
4 | Meteorologische Mitarbeiter/innen,die polyvalent als | 16 |
5 | Meteorologische Mitarbeiter/innennach Ziffer 4, | 17 |
6 | Meteorologische Dienstleiter/innen,die einen Dienst leiten, | 18 |
7 | Meteorologische Dienstleiter/innennach Ziffer 6, die zusätzlich | 19 |
Co-Meteorologen/Co-Meteorologinnen – Meteorologen/Meteorologinnen
Ziffer | Funktion | LK |
8 | Co-Meteorologen/Co-Meteorologinnenmit Fachhochschul- oder | 18 |
9 | Meteorologen/Meteorologinnennach Ziffer 8 mit zusätzlicher | 23 |