Die administrative Aufsicht obliegt der Verwaltungskommission des Bundesgerichts. Diese wird durch das Generalsekretariat und den Datenschutzbeauftragten oder die Datenschutzbeauftragte des Bundesgerichts unterstützt. 2
Die Verwaltungskommission kann für die Ausübung der Aufsicht notwendige Vorarbeiten und Untersuchungen einem Gerichtsmitglied übertragen, das ihr nicht angehört.
Die parlamentarische Oberaufsicht bleibt vorbehalten.