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173.110.47

Verordnung
über die Eröffnung letztinstanzlicher kantonaler
Entscheide in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

vom 8. November 2006 (Stand am 1. Januar 2016)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 112 Absatz 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 1 (BGG),

verordnet:

Art. 1 Grundsatz

Die kantonalen Behörden eröffnen den beschwerdeberechtigten Bundesbehörden sofort und unentgeltlich letztinstanzliche Entscheide, die vor Bundesgericht angefochten werden können mit:

  1. Beschwerde in Zivilsachen nach Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe b BGG;
  2. Beschwerde in Strafsachen nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b BGG;
  3. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

Art. 2 Ausnahmen

Nicht zu eröffnen sind letztinstanzliche kantonale Entscheide:

  1. auf dem Gebiet der Aufsicht über die Vormundschaftsbehörden, die Willensvollstrecker und Willensvollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen;
  2. über die Entmündigung, die Errichtung einer Beirat- oder Beistandschaft und die fürsorgerische Freiheitsentziehung;
  3. auf dem Gebiet des Kindesschutzes;
  4. 2 in Anwendung des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19793, die Baubewilligungen innerhalb der Bauzonen betreffen, es sei denn, eine andere Bundesgesetzgebung findet zugleich Anwendung.

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.