Für die Bemessung der Gerichtsgebühr dienen folgende Beträge als Richtlinie:
Streitwert in Franken | Gerichtsgebühr in Franken |
bis 50 000 | 1000–12 000 |
50 000–100 000 | 8000–16 000 |
100 000–200 000 | 12 000–24 000 |
200 000–1 000 000 | 20 000–66 000 |
1 000 000–3 000 000 | 60 000–120 000 |
3 000 000–5 000 000 | 80 000–150 000 |
über 5 000 000 | 100 000–150 000 |
Innerhalb der Beträge nach Absatz 1 richtet sich die Gerichtsgebühr nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien. In der Gerichtsgebühr sind die pauschalisierten Auslagen enthalten, ausgenommen die Kosten für Übersetzungen und die Entschädigungen für Sachverständige und Zeuginnen und Zeugen. 2
Abweichungen von den Beträgen nach Absatz 1 bleiben vorbehalten, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.