Die Aufsichtsbehörde nimmt die Aufgaben wahr, die ihr gemäss den Artikeln 29–31 StBOG übertragen sind.
Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben übt sie eine Fach- und Dienstaufsicht über die Bundesanwaltschaft nach den Kriterien der Rechtmässigkeit, Ordnungsmässigkeit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit aus.
Zu diesen Zweck kann sie insbesondere:
- von der Bundesanwaltschaft sowie amtshilfeweise von der Bundespolizei, dem Nachrichtendienst oder weiteren Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden Auskünfte einholen, Berichte verlangen oder bei diesen Informationen einsehen;
- Untersuchungen und besondere Verfahren durchführen;
- eine ausserordentliche Staatsanwältin oder einen ausserordentlichen Staatsanwalt einsetzen;
- vorsorgliche Massnahmen zur Beweissicherung verfügen.