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173.713.150

Verordnung der Bundesversammlung
über die Richterstellen am Bundesstrafgericht

vom 13. Dezember 2013 (Stand am 1. April 2024)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 41 Absatz 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes
vom 19. März 2010 1 ,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates
vom 11. Februar 2013 2
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 10. April 2013 3 ,

beschliesst:

Art. 14 Stellen

Das Bundesstrafgericht umfasst:

  1. gesamthaft höchstens 16 Vollzeitstellen für ordentliche Richter und Richterinnen in den Straf- und den Beschwerdekammern;
  2. 5 gesamthaft höchstens 4 nebenamtliche Richter und Richterinnen in den Straf- und den Beschwerdekammern;
  3. 6 höchstens 4 Vollzeitstellen für ordentliche Richter und Richterinnen in der Berufungskammer;
  4. höchstens 10 nebenamtliche Richter und Richterinnen in der Berufungskammer.

Art. 2 Änderung bisherigen Rechts

7

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

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