Als Arbeitsverhältnis im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 StBOG gilt jede unbefristete oder befristete Anstellung beim Bund, einschliesslich bei Anstalten und Stiftungen des Bundes.
Als berufsmässige Vertretung Dritter vor Gericht im Sinne von Artikel 44 Absatz 4 StBOG gilt jede gegen Entgelt erbrachte Rechtsvertretung vor Gerichten oder Administrativbehörden. Zeichnet sich bei einem Rechtsberatungsmandat ab, dass die Streitsache Gegenstand eines Prozesses wird, ist es abzugeben. Das Vertretungsverbot darf nicht umgangen werden, beispielsweise durch die Erteilung von Substitutionsvollmachten und die Abtretung des Mandats an Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder innerhalb der gleichen Anwaltskanzlei oder der Unternehmung.
Dem kantonalen Amt im Sinne von Artikel 44 Absatz 5 StBOG ist die Tätigkeit in einer kantonalen Behörde oder für eine kantonale öffentlich-rechtliche Anstalt, welche mit hoheitlicher Gewalt ausgestattet ist, gleichgestellt. Nicht als kantonales Amt gilt ein Amt auf Gemeindeebene bzw. die Tätigkeit in einer kommunalen Behörde.
Organisationen mit überwiegend wirtschaftlicher Ausrichtung gelten ungeachtet ihrer Rechtsform als wirtschaftliche Unternehmen im Sinne von Artikel 44 Absatz 5 StBOG.