Die Vorrechte und Immunitäten umfassen:a. die Unverletzlichkeit der Personen, Räumlichkeiten, Vermögenswerte, Archive, Schriftstücke, Korrespondenzen und des diplomatischen Kuriergepäcks;b. die Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung;c. die Befreiung von den direkten Steuern;d. die Befreiung von den indirekten Steuern;e. die Befreiung von Zöllen und anderen Einfuhrabgaben;f. die freie Verfügung über Finanzmittel, Devisen, Bargeld und anderes bewegliches Vermögen;g. die Kommunikations-, Bewegungs- und Verkehrsfreiheit;h. die Befreiung vom schweizerischen System der sozialen Sicherheit;i. die Befreiung von den schweizerischen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen;j. die Befreiung von allen persönlichen Dienstleistungen, von allen öffentlichen Dienstleistungen sowie von militärischen Auflagen und Pflichten jeder Art.
Der Bundesrat kann dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz das Vorrecht gewähren, in Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge diejenigen Angestellten, die nicht bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert sind, der Gesetzgebung über die berufliche Vorsorge zu unterstellen.
Die Erleichterungen umfassen:a. die Modalitäten der Zulassung zum Arbeitsmarkt für begünstigte Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und c;b. das Recht, eine Flagge und ein Hoheitszeichen zu benützen;c. das Recht, Passierscheine auszustellen und sie von den Schweizer Behörden als Reiseausweise anerkennen zu lassen;d. die erleichterte Zulassung von Fahrzeugen.
Der Bundesrat kann weitere Erleichterungen gewähren, die geringfügiger sind als diejenigen nach Absatz 2.