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194.1

Bundesgesetz
über die Pflege des schweizerischen
Erscheinungsbildes im Ausland

vom 24. März 2000 (Stand am 1. Januar 2009)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung 1 ,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. September 1999 2 ,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Der Bund fördert die Vermittlung allgemeiner Kenntnisse über die Schweiz, die Schaffung von Sympathien für die Schweiz sowie die Darstellung der schweizerischen Vielfalt und Attraktivität.

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ist für die Wahrnehmung dieser Aufgabe zuständig. 3

Art. 24 Aufgaben

Das EDA fördert den Auf- und Ausbau eines Beziehungsnetzes zwischen den an der Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland beteiligten Personen und Institutionen; es beschafft ihnen die Informationen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen.

Es erarbeitet und aktualisiert regelmässig Grundbotschaften, die der Vermittlung eines realistischen und positiven Bildes der Schweiz im Ausland förderlich sind.

Es arbeitet insbesondere mit den betroffenen Bundesämtern eng zusammen.

Es übernimmt die Projektleitung für die Auftritte der offiziellen Schweiz an Weltausstellungen und olympischen Spielen.

Es kann die Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland durch finanzielle Unterstützung geeigneter Massnahmen fördern.

Es kann einzelne Aufgaben Dritten innerhalb und ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen; es beaufsichtigt die Aufgabenerfüllung.

Es veröffentlicht einen Jahresbericht.

Art. 35 Finanzierung

Die Aufgaben werden über den jährlichen Voranschlag des EDA finanziert.

Offizielle Auftritte der Schweiz an Weltausstellungen und olympischen Spielen werden über ausserordentliche Beiträge der Eidgenossenschaft finanziert.

Art. 4–66

Art. 77

Art. 88

Art. 9 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

9

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Bundesgesetz vom 19. März 1976 10 über die Einsetzung einer Koordinationskommission für die Präsenz der Schweiz im Ausland wird aufgehoben.

Art. 11 Übergangsbestimmung

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht.

Art. 12 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 15. November 2000 11